178 Dr. Hochheimer
Solms-Baruth, und sein Stellvertreter für das Heimatsgebiet, Fürst Hatzfeldt
Herzog zu Trachenberg. Der Kaiserliche Kommissar weilt im Großen Haupt—-
quartier. Auf dem räumlich getrennten östlichen Kriegsschauplatz vertritt ihn
ein Generaldelegierter. Bei jeder Etappeninspektion ist ein EStappen-
delegierter, bei jedem Kriegslazarettdirektor und jeder Kranken-Trans-
portabteilung ein Delegierter tätig. Auch bei dem Liebesgabendepot im
Stappenhauptort und an der Sammelstation sind Delegierte und Unter-
delegierte vorhbanden. Die Delegierten werden vom Johanniter= und
Malteserorden, sowie vom Sentralkomitee der deutschen Dereine vom Roten
Kreuz abgeordnet. Sie sind ehrenamtlich tätig, und zwar als Vorgesetzte des
freiwilligen Hersonals; dies besteht aus SGugführern, Sugführer-Stellver-
tretern, Krankenpflegern und Trägern, auch aus geistlichen Brüdern religiöser
Männerorden. Gum weiblichen Hersonal treten Diakonissen, Ordens-
schwestern, Rote-Kreuz= und freie Berufsschwestern.
Wie wir sahen, ist die „mobile“ freiwillige Oflege vorwiegend im Etappen-
bereiche tätig; nur ausnahmsweise können einzelne Mitglieder, z. B. Schwe-
stern, auch im Operationsgebiete verwendet werden (Feldlazarett).
Daheim erwächst der freiwilligen Krankenpflege ein immer größeres
Feld segensreicher Arbeit. Bier sind Territorialdelegierte für jede
preußische Hrovinz und jeden Bundesstaat und Korpsbezirksdele-
gierte bei jedem stellvertretenden Generalkommando mit der Ceitung
beauftragt. Ihnen unterstehen Reservelazarettdelegierte, ferner
Delegierte bei der Linienkommandantur und bei der Abnabmestelle frei-
williger Gaben. Das Unterpersonal gliedert sich in Lazarettpflege-, Trans-
port-, Begleit= und Depotpersonal. Don den großen Grenzbahnhöfen spinnt
sich somit ein dichtes. Metz bis in die entlegensten Gemeinden.
wWeit über d00 Millionen Mark in Geld und Geldeswert hat das die
ganzen freiwilligen Gaben und Kräfte sammelnde und verteilende Sen-
tralkomitee der deutschen Dereine vom Roten Kreuz aufgebracht.
In einem „Oolkskriege“ müssen alle Dolksglieder mitkämpfen: draußen
die Männer mit der Waffe, daheim Frauen und Kinder mit freiwilligen
Diensten und Opfern. So arbeiten auch Beeressanitätswesen und freiwillige
Krankenpflege Hand in Hand unter der Fahne des Daterlandes und unter
der Flagge des Roten Kreuzes (s. Bd. 1 Art. IX).
C. Das Genfer Abkommen.
Am 22. August 1864 wurde die erste „Genfer Konvention“ abgeschlossen;
am 6. Juli 1006 erneuerten und erweiterten die meisten Kulturstaaten in
Genf den Dertrag zur Derbesserung des TLoses der Derwundeten
und Kranken bei den im Felde stehenden Heeren (s. Bd. I Art. VIII).
Danach sollten verwundete und kranke Soldaten ohne Unterschied der
Staatsangehörigkeit geachtet und versorgt werden. Tkach dem Kampfe
sollen die Derwundeten aufgesucht, gegen Beraubung und Mißhandlung
geschützt, Gefallene festgestellt und beerdigt, ihre Nkamen und Wertsachen
ausgetauscht werden.