Full text: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 2. (2)

216 Dr. Arthur Söhner 
waren so viele: die Gemeinden, die nicht Lieferungsverbände sind und 
aus freien Stücken Unterstützung gewähren, örtliche Wohltätigkeitsvereine; 
die großen Crganisationen freiwilliger sozialer Liebestätigkeit, wie das 
Rote Kreuz, der Daterländische Frauenverein und der Zkationale Frauen- 
dienst; die Träger der Sozialversicherung: TLandesversicherungsanstalten, 
Reichsversicherungsanstalt für Angestellte, auch die Berufsgenossenschaften; 
ferner die Arbeitgeber: Reich, BZundesstaaten und Gemeinden, die großen 
industriellen Werke bis zu den kleinen Firmen; die Angestellten- und Arbeiter- 
verbände, Gewerkschaften und endlich die vielen einzelnen Helfer und 
Spender. Es muß genügen, festzustellen, daß im allgemeinen mit Erfola 
ein Susammenschluß der vorhandenen Kräfte zur sachgemäßen Derteilung 
der Arbeit und der Geldmittel durchgeführt worden ist. Sie dienen alle 
der Linderung der Kriegsnot und der Erhaltung der wirtschaftlichen Kräfte 
unseres Daterlandes. Erst nach dem Kriege, wenn das volle Bild ihrer 
Wirksamkeit vorliegt, kann die Geschichte ihres Wirkens geschrieben werden. 
D. Die Kriegsunterstützungsberechtigung. 
Einem Antrage auf Gewährung der Kriegsunterstützung kann der 
Lieferungsverband nur stattgeben, wenn der einberufene Ernährer zu den 
Dersonen gehört, von denen nach dem Kriegsbeihilfengesetz ein Anspruch 
auf die reichsgesetzliche Unterstützung abgeleitet werden kann, und wenn 
die Hersonen, für die der Antrag gestellt ist, zu den im Gesetz bezeichneten 
Unterstützungsberechtigten gehören. Die Unterstützungsberechtigung 
ist also von dem militärischen Dienstverhältnis und der ver- 
wandtschaftlichen Beziehung des Einberufenen abhängig. 
a) Anspruch auf Unterstützung haben nur Mannschaften, das sind 
Militärpersonen vom Feldwebel abwärts einschließlich der Offizier= und 
Beamtenstellvertreter, aber ausschließlich der Feldwebelleutnants. Den 
Offizieren kommt kein Unterstützungsanspruch zu, weil sie eine genügend 
hohe Zesoldung erhalten, um für ihre Angehörigen sorgen zu können. Das 
Gesetz über die Familienunterstützung ging von der Erwägung aus, daß 
die einberufenen Mannschaften der Reserve, der Landwehr usw. ihrer 
Familie und ihrem bürgerlichen Berufe entrissen werden. Die Angehörigen 
sollten nicht in ot geraten, wenn ihr Ernährer Kriegsdienste tat. Bald 
zeigte es sich jedoch, daß man bei der Ausdehnung des Krieges den Der- 
hältnissen der Feldzugsteilnehmer noch nicht gerecht wurde. Schon die 
Lieferungsverbände mußten bald an Angehörige auch der aktiven Militär- 
personen Unterstützungen bewilligen, die bedürftig waren und in der 
Friedenszeit ihren Ernährer entweder nach Ablauf der aktiven Dienstpflicht 
oder durch Reklamation inzwischen frei bekommen hätten. Ebenso, 
war es billig, den Kriegsfreiwilligen den Unterstützungsanspruch zuzu- 
erkennen, damit sie nicht durch die Bedürftigkeit ihrer Angehörigen zurück- 
gehalten würden. Ministerielle Derfügungen der Einzelstaaten erweiterten 
den Hersonenkreis der Unterstützungsberechtigten über die Bestimmungen
	        
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