216 Dr. Arthur Söhner
waren so viele: die Gemeinden, die nicht Lieferungsverbände sind und
aus freien Stücken Unterstützung gewähren, örtliche Wohltätigkeitsvereine;
die großen Crganisationen freiwilliger sozialer Liebestätigkeit, wie das
Rote Kreuz, der Daterländische Frauenverein und der Zkationale Frauen-
dienst; die Träger der Sozialversicherung: TLandesversicherungsanstalten,
Reichsversicherungsanstalt für Angestellte, auch die Berufsgenossenschaften;
ferner die Arbeitgeber: Reich, BZundesstaaten und Gemeinden, die großen
industriellen Werke bis zu den kleinen Firmen; die Angestellten- und Arbeiter-
verbände, Gewerkschaften und endlich die vielen einzelnen Helfer und
Spender. Es muß genügen, festzustellen, daß im allgemeinen mit Erfola
ein Susammenschluß der vorhandenen Kräfte zur sachgemäßen Derteilung
der Arbeit und der Geldmittel durchgeführt worden ist. Sie dienen alle
der Linderung der Kriegsnot und der Erhaltung der wirtschaftlichen Kräfte
unseres Daterlandes. Erst nach dem Kriege, wenn das volle Bild ihrer
Wirksamkeit vorliegt, kann die Geschichte ihres Wirkens geschrieben werden.
D. Die Kriegsunterstützungsberechtigung.
Einem Antrage auf Gewährung der Kriegsunterstützung kann der
Lieferungsverband nur stattgeben, wenn der einberufene Ernährer zu den
Dersonen gehört, von denen nach dem Kriegsbeihilfengesetz ein Anspruch
auf die reichsgesetzliche Unterstützung abgeleitet werden kann, und wenn
die Hersonen, für die der Antrag gestellt ist, zu den im Gesetz bezeichneten
Unterstützungsberechtigten gehören. Die Unterstützungsberechtigung
ist also von dem militärischen Dienstverhältnis und der ver-
wandtschaftlichen Beziehung des Einberufenen abhängig.
a) Anspruch auf Unterstützung haben nur Mannschaften, das sind
Militärpersonen vom Feldwebel abwärts einschließlich der Offizier= und
Beamtenstellvertreter, aber ausschließlich der Feldwebelleutnants. Den
Offizieren kommt kein Unterstützungsanspruch zu, weil sie eine genügend
hohe Zesoldung erhalten, um für ihre Angehörigen sorgen zu können. Das
Gesetz über die Familienunterstützung ging von der Erwägung aus, daß
die einberufenen Mannschaften der Reserve, der Landwehr usw. ihrer
Familie und ihrem bürgerlichen Berufe entrissen werden. Die Angehörigen
sollten nicht in ot geraten, wenn ihr Ernährer Kriegsdienste tat. Bald
zeigte es sich jedoch, daß man bei der Ausdehnung des Krieges den Der-
hältnissen der Feldzugsteilnehmer noch nicht gerecht wurde. Schon die
Lieferungsverbände mußten bald an Angehörige auch der aktiven Militär-
personen Unterstützungen bewilligen, die bedürftig waren und in der
Friedenszeit ihren Ernährer entweder nach Ablauf der aktiven Dienstpflicht
oder durch Reklamation inzwischen frei bekommen hätten. Ebenso,
war es billig, den Kriegsfreiwilligen den Unterstützungsanspruch zuzu-
erkennen, damit sie nicht durch die Bedürftigkeit ihrer Angehörigen zurück-
gehalten würden. Ministerielle Derfügungen der Einzelstaaten erweiterten
den Hersonenkreis der Unterstützungsberechtigten über die Bestimmungen