Full text: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 2. (2)

VII. Fürsorge für die Angehörigen der Kriegsteilnehmer 217 
des Gesetzes vom 28. Febr. 1888/4. August 1014. Die Bundesratsverordnung 
vom 21. Jannar José beseitigte die dadurch entstandenen Derschiedenheiten 
und stellte die Angehörigen der Aktiven und des Beurlaubtenstandes gleich. 
Es gehören jetzt zu den Anspruchsberechtigten: die Uannschaften der 
Reserve, der Landwehr, der Ersatzreserve, der Seewehr, des Landsturms, 
der Kriegsfreiwilligen im landsturmpflichtigen Alter vom vollendeten 17. bis 
45. Jahre, Armierungssoldaten (nicht jedoch Armierungsarbeiter), Dis- 
positionsurlauber (das sind auf Reklamation entlassene aktive Mannschaften); 
ferner Mannschaften, die das wehrpflichtige Alter überschritten haben 
und freiwillig in den Dienst eintreten, und das Unterpersonol der frei- 
willigen Krankenpflege; schließlich alle Mannschaften, die sich in Erfüllung 
ihrer aktiven Dienstpflicht befinden, sowie alle Freiwilligen auf Kriegs- 
dauer (auch unter 12 Jahren). Don Hersonen, die nicht in das Heer ein- 
getreten sind, sind die Reichsangehörigen, die an der Rückkehr aus dem 
Auslande infolge feindlicher Maßnahmen verhindert sind, anspruchsberechtigt, 
ferner die bei den Einfällen in Ostpreußen und im Elsaß vom Feinde Der- 
schleppten. Ein Unterstützungsanspruch dieser Hersonen ist aber ausgeschlossen, 
wenn sie die Möglichkeit der Rückkehr in die Heimat haben und gleichwohl 
im Auslande verbleiben, oder wenn sie infolge strafgerichtlicher Derurteilung 
zum Dienst im Heere oder in der Marine dauernd unfähig sind. 
b) Jum Bezuge der reichsgesetzlichen Samilienunterstützung 
sind ohne weitere Einschränkung nur die Ehefrau und die Kinder bis zu 
15 Jahren der unter 1 genannten Hersonen berechtigt. Für alle übrigen 
Angehörigen konnte zunächst angenommen werden, daß sie sich ihren Unter- 
halt durch eigene Betätigung selbst verdienen und daher von dem Ein- 
berufenen nicht abhängig sind. Deshalb ist deren Unterstützungsberechtigung 
davon abhängig, daß sie von dem Einberrfenen tatsächlich unterhalten worden 
sind, oder daß das Unterhaltsbedürfnis nachträglich hervorgetreten ist. 
Trifft diese Zedingung zu, dann müssen auch unterstützt werden die ehe- 
lichen Kinder über 15 Jahre, die Derwandten in aufsteigender Linie (Eltern, 
Großeltern usw., auch Adoptiveltern), Geschwister, Stiefeltern, Stief- 
geschwister und Stiefkinder, Pflegeeltern und Hflegekinder, sofern das 
POflegeverhältnis bereits vor dem Kriege bestanden hat und Entgelt nicht 
gezahlt wird, diesen auch auf Grund anderer Bestimmungen Familien- 
unterstützung nicht zusteht, und elternlose Enkel. Desgleichen sind zu unter- 
stützen: die schuldlos geschiedene Ehefrau des Einberufenen, die Anspruch 
auf Unterhaltsgewährung hat; uneheliche Kinder, insofern seine Der- 
pflichtung als Dater zur Gewährung des Unterhalts festgestellt ist, auch 
wenn sie fremde Staatsangehörigkeit besitzen; unebeliche mit in die Ehe 
gebrachte Kinder der Ehefrau, auch wenn der Ehemann nicht ihr Dater 
ist; und uneheliche Kinder deutscher Mütter im Inlande, deren Däter öster- 
reichisch-ungarische Staasangehörige sind und im österreichisch-ungarischen 
Heere dienen. Außerdem kann den Verwandten der Ehefrau in auf- 
steigender Linie (Eltern, Großeltern) Unterstützung gewährt werden, wenn 
sie vom Shemann unterhalten worden sind oder das Unterhaltsbedürfnis 
erst nach seinem Diensteintritt hervorgetreten ist. Bedingung für die Unter-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.