VII. Fürsorge für die Angehörigen der Kriegsteilnehmer 217
des Gesetzes vom 28. Febr. 1888/4. August 1014. Die Bundesratsverordnung
vom 21. Jannar José beseitigte die dadurch entstandenen Derschiedenheiten
und stellte die Angehörigen der Aktiven und des Beurlaubtenstandes gleich.
Es gehören jetzt zu den Anspruchsberechtigten: die Uannschaften der
Reserve, der Landwehr, der Ersatzreserve, der Seewehr, des Landsturms,
der Kriegsfreiwilligen im landsturmpflichtigen Alter vom vollendeten 17. bis
45. Jahre, Armierungssoldaten (nicht jedoch Armierungsarbeiter), Dis-
positionsurlauber (das sind auf Reklamation entlassene aktive Mannschaften);
ferner Mannschaften, die das wehrpflichtige Alter überschritten haben
und freiwillig in den Dienst eintreten, und das Unterpersonol der frei-
willigen Krankenpflege; schließlich alle Mannschaften, die sich in Erfüllung
ihrer aktiven Dienstpflicht befinden, sowie alle Freiwilligen auf Kriegs-
dauer (auch unter 12 Jahren). Don Hersonen, die nicht in das Heer ein-
getreten sind, sind die Reichsangehörigen, die an der Rückkehr aus dem
Auslande infolge feindlicher Maßnahmen verhindert sind, anspruchsberechtigt,
ferner die bei den Einfällen in Ostpreußen und im Elsaß vom Feinde Der-
schleppten. Ein Unterstützungsanspruch dieser Hersonen ist aber ausgeschlossen,
wenn sie die Möglichkeit der Rückkehr in die Heimat haben und gleichwohl
im Auslande verbleiben, oder wenn sie infolge strafgerichtlicher Derurteilung
zum Dienst im Heere oder in der Marine dauernd unfähig sind.
b) Jum Bezuge der reichsgesetzlichen Samilienunterstützung
sind ohne weitere Einschränkung nur die Ehefrau und die Kinder bis zu
15 Jahren der unter 1 genannten Hersonen berechtigt. Für alle übrigen
Angehörigen konnte zunächst angenommen werden, daß sie sich ihren Unter-
halt durch eigene Betätigung selbst verdienen und daher von dem Ein-
berufenen nicht abhängig sind. Deshalb ist deren Unterstützungsberechtigung
davon abhängig, daß sie von dem Einberrfenen tatsächlich unterhalten worden
sind, oder daß das Unterhaltsbedürfnis nachträglich hervorgetreten ist.
Trifft diese Zedingung zu, dann müssen auch unterstützt werden die ehe-
lichen Kinder über 15 Jahre, die Derwandten in aufsteigender Linie (Eltern,
Großeltern usw., auch Adoptiveltern), Geschwister, Stiefeltern, Stief-
geschwister und Stiefkinder, Pflegeeltern und Hflegekinder, sofern das
POflegeverhältnis bereits vor dem Kriege bestanden hat und Entgelt nicht
gezahlt wird, diesen auch auf Grund anderer Bestimmungen Familien-
unterstützung nicht zusteht, und elternlose Enkel. Desgleichen sind zu unter-
stützen: die schuldlos geschiedene Ehefrau des Einberufenen, die Anspruch
auf Unterhaltsgewährung hat; uneheliche Kinder, insofern seine Der-
pflichtung als Dater zur Gewährung des Unterhalts festgestellt ist, auch
wenn sie fremde Staatsangehörigkeit besitzen; unebeliche mit in die Ehe
gebrachte Kinder der Ehefrau, auch wenn der Ehemann nicht ihr Dater
ist; und uneheliche Kinder deutscher Mütter im Inlande, deren Däter öster-
reichisch-ungarische Staasangehörige sind und im österreichisch-ungarischen
Heere dienen. Außerdem kann den Verwandten der Ehefrau in auf-
steigender Linie (Eltern, Großeltern) Unterstützung gewährt werden, wenn
sie vom Shemann unterhalten worden sind oder das Unterhaltsbedürfnis
erst nach seinem Diensteintritt hervorgetreten ist. Bedingung für die Unter-