218 Dr. Arthur Söhner
stützung ist mit der einzigen oben genannten Ausnahme die Reichszugehörig-
keit des Eingetretenen.
Die schrittweise Erweiterung des Personenkreises der Unterstützungs—
berechtigten hat anscheinend mancherorts zu einem Drängen nach Unter—
stützung geführt, wie in einzelnen städtischen Berichten geklagt wird.
„Wer nur irgendwie mit einem Kriegsteilnehmer entfernt verwandt oder ver-
schwägert ist, stellt Antrag. Wer solche Zeziehungen noch nicht hat, sucht sie schleunigst
anzuknüpfen. Eltern, die ihre Söhne mehr oder weniger mit durchgeschleppt haben,
sind auf einmal von ihnen „unterhalten“ worden, obwohl der Vater regelmäßig verdient
oder aber die Mutter von der Armenverwaltung unterstützt werden mußte. Und immer
ist es ausgerechnet der einberufene Sohn, der für die Eltern gesorgt haben soll, während
die andern Kinder selbstverständlich“ dazu nicht in der Lage waren.“" (hannover.)
Dieser Sucht nach Unterstützung kann natürlich nicht nachgegeben
werden. Bezugsberechtigt sind die Angehörigen nur, wenn sie tatsächlich
vorher von dem Eingetretenen unterstützt worden sind. Dabei kann es frei-
lich auf die Höhe dieser Unterstützungen nicht ankommen. Angehörige
von Kriegsteilnehmern, die vor dem Kriege in Armenpflege standen, geben
während des Krieges in die Kriegsfürsorge über, sofern sie neben der
Armenunterstützung auch von dem Kriegsteilnehmer unterstützt worden sind.
Die Kriegsunterstützung wird aber auch nicht mehrfach gezahlt. Wenn
Eltern zum Beispiel mehrere Söhne im Felde haben, von denen sie unter-
halten wurden, so empfangen sie die Kriegsfürsorge nur nach den ein-
maligen Sätzen. Die sittlichen DQualitäten eines Unterstützungsberechtigten.
dürfen für die Gewährung mindestens der reichsgesetzlichen Unterstützung
nicht ausschlaggebend sein. Wegen unsittlichen Lebenswandels kann meines
Erachtens die Unterstützung nicht entzogen werden.
E. Die Voraussetzungen der Gewährung reichsgesetzlicher
Familienunterstützung.
a) Die erste Doraussetzung der Gewährung von Kriegsunterstützung
dürfte die Juständigkeit des Lieferungsverbandes sein. In unseren
wirtschaftlichen Derhältnissen sind Abwanderungen und Hbersiedlungen
von Stadt zu Stadt, vom Lande zur Stadt und umgekehrt nicht selten.
Dazu haben die Kriegsereignisse zahlreiche Familien in Bewegung gesetzt.
Daraus ergaben sich anfangs viele Schwierigkeiten, die für die bedürftigen
Familien von Kriegsteilnehmern manche Härte im Gefolge hatten, dringende
Hilfe verzögerten und erbebliche Umstände an allen Orten verursachten.
Die Frage ist jetzt unter Berücksichtigung des Sweckes der Kriegsfürsorge
praktisch gelöst. Juständig ist der Tieferungsverband, innerhalb
dessen der Unterstützungsberechtigte zur Seit des Beginns des
Unterstützungsanspruchs seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Seinen Aufenthalt hat jeder dort, wo er sich in seinen gewöhnlichen Lebens-
verhältnissen gerade befindet. Ohne Zweifel ist in den meisten Fällen der
gewöhnliche Aufenthaltsort zugleich der Wohnsitz der Familie. Auf die
Dauer des Aufenthalts am Orte kommt es nicht an, und ein „Ersitzen“ der
Unterstützungsberechtigung ist nicht erforderlich. Dadurch allein war es