Full text: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 2. (2)

218 Dr. Arthur Söhner 
stützung ist mit der einzigen oben genannten Ausnahme die Reichszugehörig- 
keit des Eingetretenen. 
Die schrittweise Erweiterung des Personenkreises der Unterstützungs— 
berechtigten hat anscheinend mancherorts zu einem Drängen nach Unter— 
stützung geführt, wie in einzelnen städtischen Berichten geklagt wird. 
„Wer nur irgendwie mit einem Kriegsteilnehmer entfernt verwandt oder ver- 
schwägert ist, stellt Antrag. Wer solche Zeziehungen noch nicht hat, sucht sie schleunigst 
anzuknüpfen. Eltern, die ihre Söhne mehr oder weniger mit durchgeschleppt haben, 
sind auf einmal von ihnen „unterhalten“ worden, obwohl der Vater regelmäßig verdient 
oder aber die Mutter von der Armenverwaltung unterstützt werden mußte. Und immer 
ist es ausgerechnet der einberufene Sohn, der für die Eltern gesorgt haben soll, während 
die andern Kinder selbstverständlich“ dazu nicht in der Lage waren.“" (hannover.) 
Dieser Sucht nach Unterstützung kann natürlich nicht nachgegeben 
werden. Bezugsberechtigt sind die Angehörigen nur, wenn sie tatsächlich 
vorher von dem Eingetretenen unterstützt worden sind. Dabei kann es frei- 
lich auf die Höhe dieser Unterstützungen nicht ankommen. Angehörige 
von Kriegsteilnehmern, die vor dem Kriege in Armenpflege standen, geben 
während des Krieges in die Kriegsfürsorge über, sofern sie neben der 
Armenunterstützung auch von dem Kriegsteilnehmer unterstützt worden sind. 
Die Kriegsunterstützung wird aber auch nicht mehrfach gezahlt. Wenn 
Eltern zum Beispiel mehrere Söhne im Felde haben, von denen sie unter- 
halten wurden, so empfangen sie die Kriegsfürsorge nur nach den ein- 
maligen Sätzen. Die sittlichen DQualitäten eines Unterstützungsberechtigten. 
dürfen für die Gewährung mindestens der reichsgesetzlichen Unterstützung 
nicht ausschlaggebend sein. Wegen unsittlichen Lebenswandels kann meines 
Erachtens die Unterstützung nicht entzogen werden. 
E. Die Voraussetzungen der Gewährung reichsgesetzlicher 
Familienunterstützung. 
a) Die erste Doraussetzung der Gewährung von Kriegsunterstützung 
dürfte die Juständigkeit des Lieferungsverbandes sein. In unseren 
wirtschaftlichen Derhältnissen sind Abwanderungen und Hbersiedlungen 
von Stadt zu Stadt, vom Lande zur Stadt und umgekehrt nicht selten. 
Dazu haben die Kriegsereignisse zahlreiche Familien in Bewegung gesetzt. 
Daraus ergaben sich anfangs viele Schwierigkeiten, die für die bedürftigen 
Familien von Kriegsteilnehmern manche Härte im Gefolge hatten, dringende 
Hilfe verzögerten und erbebliche Umstände an allen Orten verursachten. 
Die Frage ist jetzt unter Berücksichtigung des Sweckes der Kriegsfürsorge 
praktisch gelöst. Juständig ist der Tieferungsverband, innerhalb 
dessen der Unterstützungsberechtigte zur Seit des Beginns des 
Unterstützungsanspruchs seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. 
Seinen Aufenthalt hat jeder dort, wo er sich in seinen gewöhnlichen Lebens- 
verhältnissen gerade befindet. Ohne Zweifel ist in den meisten Fällen der 
gewöhnliche Aufenthaltsort zugleich der Wohnsitz der Familie. Auf die 
Dauer des Aufenthalts am Orte kommt es nicht an, und ein „Ersitzen“ der 
Unterstützungsberechtigung ist nicht erforderlich. Dadurch allein war es
	        
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