VII. Fürsorge für die Angehörigen der Kriegsteilnehmer 210
möglich, die Kriegsunterstützungen von Kriegsbeginn an immer sofort zur
Auszahlung zu bringen. In Sweifelsfällen hat zunächst der TLieferungs-
verband die Unterstützung zu zahlen, in dessen Bezirk sich der Antragsteller
zur Seit seines Antrags aufhält oder aufgehalten hat, damit nicht durch
Ablebnung des Antrags wegen Unzuständigkeit eine Derzögerung der
Unterstützung eintritt. Über die Guständigkeit wird sodann gegebenenfalls
auf dem Derwaltungswege entschieden.
Die Guständigkeit wird zunächst durch den gewöhnlichen Aufenthaltsort
bestimmt und begründet. Deshalb sind Angehörige eines Kriegsteilnehmers,
die sich in verschiedenen Lieferungsverbänden aufbalten, auch von diesen
Derbänden einzeln zu unterstützen. Das gilt auch von Kindern der Familie,
die außerhalb des Wohnsitzes der Familie untergebracht sind. Eine Ausnahme
gilt für Hflegekinder, die von einer Gemeinde nach auswärts in pPflege
gegeben sind. Für sie bleibt der Lieferungsverband der Gemeinde zu-
ständig. Wechselt ein Berechtigter seinen Aufenthaltsort, so bleibt ihm der
Cieferungsverband zuständig, der ihm erstmals die Kriegsunterstützung
bewilligt hat, und die bisher gewährte Unterstützung verbleibt ihm in gleicher
Höhe oder wird sogar angemessen erhöht, wenn sie für den neuen Auf—
enthaltsort nicht ausreicht, wenn also durch den Umzug in seinen Ver—
hältnissen eine wesentliche Anderung eingetreten ist. In diesem Falle muß
der Aufenthaltsort aus triftigen Gründen und nicht nur zu dem Swecke
gewechselt sein, eine höhere Kriegsunterstützung zu erlangen. Gewöhnlich
wird solchen Abgewanderten die Unterstützung durch die Host nachgesandt.
Der Lieferungsverband des neuen Aufenthaltsorts hat aber auf Derlangen
die Unterstützung zu verauslagen. Er prüft die Derhältnisse und berichtet
zurück, wenn eine wichtige Deränderung in den Derhältnissen des Unter-
stützten eingetreten ist und ein anderer Unterstützungssatz oder die Ent-
ziehung der Unterstützung angemessen erscheint.
Für Flüchtlingsfamilien hat der Lieferungsverband des ersten Su-
fluchtsorts einzutreten, falls der Lieferungsverband ihres gewöhnlichen
Aufenthaltsorts seine gesetzliche Derpflichtung zur Unterstützung nicht er-
füllen kann, bis sie wieder in die Heimat zurückkehren.
b) In jedem Falle hat die Gewährung der Kriegsunterstützung die
Bedürftigkeit zur Doraussetzung. Su Beginn des Krieges wurde viel-
fach geglaubt, daß jeder Angehörige eines Kriegsteilnehmers Anspruch
mindestens auf die reichsgesetzliche Unterstützung habe. Das wäre aber
keine zweckmäßige und wirtschaftliche Regelung, noch entspräche sie dem
Geiste der großen Seit. Die Unterstützung der Familien ist kein Entgelt
für die Kriegsdienste ihrer Ernährer und keine Abgeltung, sie ist eine durch
die Motwendigkeit bedingte Ausgleichung wirtschaftlicher Machteile, die
durch die Abwesenheit des Einberufenen erwachsen sind und seine Angehörigen
einer Notlage aussetzen.
Uber die Bedürftigkeit zu entscheiden, ist wohl die schwierigste Aufgabe
der Unterstützungskommissionen. Wenn Bedürftigkeit vorliegt, begründet
sie den gesetzlichen Anspruch auf Kriegsunterstützung. Bedürftigkeit hat
keinen einheitlichen Maßstab und kann nicht zahlenmäßig nach äußeren