Full text: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 2. (2)

Vorwort. 
  
D im Januar 1015 erschienenen „Staatsbürgerlichen Belehrungen 
in der Kriegszeit“ läßt das Landesgewerbeamt hier einen zweiten 
Band folgen. Er hebt wie der erste aus der Külle des durch die Geit- 
verhältnisse nahe gelegten Stoffes in freier Auswahl einzelne Fragen 
heraus. Stwas Abgeschlossenes und Endgültiges zu bieten beansprucht 
keiner der hier vereinigten Aufsätze; die Ereignisse sind im Fluß, und 
in ihrem Strome stehen auch die Derfasser. 
Der vorliegende Band enthält zunächst eine kurz gefaßte Ubersicht 
über den bisherigen Derlauf der kriegerischen Ereignisse, die das Der- 
ständnis der Kriegshandlungen erleichtern wird, in denen wir noch 
stehen. In der zunehmenden Erbitterung des Hrieges hat der Dier- 
verband uns bereits die Fortsetzung des wirtschaftlichen Kampfes auch 
nach Friedensschluß angesagt. Wir sind entschlossen, diesen Plänen, 
in denen sich nur die Furcht vor der unbesiegbaren wirtschaftlichen 
Kraft unseres Dolkes ausspricht, ebenso kaltblütig zu begegnen wie 
allen anderen Anschlägen der Feinde. Mrit unseren Derbündeten 
haben wir in einmütiger Abwehr auf politischem wie auf wirtschaft- 
lichem Gebiet uns immer enger zusammengeschlossen. Eine Darlegung 
der geschichtlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zwischen uns und 
unseren Bundesgenossen auf der einen und den wichtigsten feindlichen 
Staaten auf der anderen Seite wird den Einblick in die hier liegenden 
Fragen erleichtern. 
Die durch den englischen Aushungerungsplan herbeigeführte Um- 
gestaltung unseres Wirtschaftslebens greift tief in das Leben eines 
jeden einzelnen ein; der umfangreichste der hier gebotenen Aufsätze soll 
dazu dienen, das Derständnis dieser schwierigen und verwickelten Maß- 
regeln zu erschließen, deren volle Wirkung in so hohem Maße von 
der willigen Mitarbeit der gesamten Bevölkerung abhängt. 
Bei der langen Dauer des Krieges werden die Opfer, die er 
fordert, immer schmerzlicher und zahlreicher, und schwere wirtschaftliche
	        
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