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F. 6.
Die Inbaber eines nach 8. 4 ausgestellten Gewerbescheines (Patents) sind gehalten,
denselben vorzuzeigen, so oft sie von den zuständigen Behörden oder Beamten dazu aufgefordert
werden.
Zur Ausstellung ver in §. 2 bemerkten Gewerbszeugnisse und der in §K. 4 gedachten
Legitimationsscheine sind die in Ziffer 5. b. der Verfügung vom 1. April 1847 genannten
Behörden zuständig. Auch ist die Weisung am Schlusse dieser Verfügung von den Oberämtern
bei Ausstellung der Legitimationsscheine fernerhin zu beobachten.
Stuttgart den 1. Juni 1855.
Linden. Knapp.
Formular A.
Dem N., welcher als (Wollfabrikant) in J. wohnhaft (ansäßig) ist, wird
bierdurch Behufs seiner Gewerbslegitimation bei den einschlägigen Behörden des Königreichs
Belgien bescheinigt, vaß er für sein vorgedachtes Gewerbe im diesseitigen Königreiche die
gesetzlich bestehenden Steuern zu entrichten hat.
Dieses Zeugniß ist gültig auf .. ... Monat.
Ort. Datum. Bezeichnung der Behoͤrde.
Personalbeschreibung
und
Unterschrift des Reisenden.