Full text : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

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F.  6.

Die  Inbaber  eines  nach  8.  4  ausgestellten  Gewerbescheines  (Patents)  sind  gehalten,
denselben  vorzuzeigen,  so  oft  sie  von  den  zuständigen  Behörden  oder  Beamten  dazu  aufgefordert
  werden.

Zur  Ausstellung  ver  in  §.  2  bemerkten  Gewerbszeugnisse  und  der  in  §K.  4  gedachten
Legitimationsscheine  sind  die  in  Ziffer  5.  b.  der  Verfügung  vom  1.  April  1847  genannten
Behörden  zuständig.  Auch  ist  die  Weisung  am  Schlusse  dieser  Verfügung  von  den  Oberämtern
  bei  Ausstellung  der  Legitimationsscheine  fernerhin  zu  beobachten.

Stuttgart  den  1.  Juni  1855.
Linden.  Knapp.

Formular  A.

Dem  N.,  welcher  als  (Wollfabrikant)  in  J.  wohnhaft  (ansäßig)  ist,  wird
bierdurch  Behufs  seiner  Gewerbslegitimation  bei  den  einschlägigen  Behörden  des  Königreichs
Belgien  bescheinigt,  vaß  er  für  sein  vorgedachtes  Gewerbe  im  diesseitigen  Königreiche  die
gesetzlich  bestehenden  Steuern  zu  entrichten  hat.

Dieses  Zeugniß  ist  gültig  auf  ..  ...  Monat.
Ort.  Datum.  Bezeichnung  der  Behoͤrde.
Personalbeschreibung
und

Unterschrift  des  Reisenden.