Full text: Allgemeines Staatsrecht.

Theorien über Rechtsgrund des Staates. 19 
Gefolgschaftswesens und des Feudalismus gerade in Deutschland 
für die staatsrechtlichen Verhältnisse besondere Wichtigkeit gehabt. 
Der mittelalterliche Staat, welcher wie Privateigentum 
geteilt, verpfändet, veräußert werden konnte, in welchem der 
Monarch zum Teil die Staatskosten trug, stellt sich als Ver— 
körperung dieser Theorie dar. · 
Sie verkennt aber, daß es ein Eigentum im privatrechtlichen 
Sinn nur an den willkürlicher Disposition unterworfenen Sachen 
gibt, während sich alles Ansehen und alle Gewalt im Staat auf 
dessen Ordnung und Notwendigkeit gründet. 
e) Religiöse Theorie. Der Staat wird als eine Stiftung 
Gottes betrachtet. In unmittelbarem Sinn verstanden, führt 
diese Theorie zur Theokratie: Gott, welcher den Staat schafft, 
erhält und regiert auch den Staat; er offenbart das Gesetz. 
Dies war die Auffassung der Inden. 
In mittelbarem Sinne verstanden, ist die Idee nicht cigent- 
lich eine historische, sondern sie erkennt eben die schicksalsmäßige 
Leitung der Weltgeschichte durch Gott an. Ihr Hauptvertreter in 
Deutschland war der Theologe Stahl. 
2. Rationelle Theorien. 
a) Vertragstheorie. Der Staat ist hiernach das freie 
Werk der einzelnen Menschen, welche als Bürger demselben bei- 
treten, er ist das Erzeugnis des Vertrags. Der Staat wird 
als eine Gesamtheit von Individuen (Gesellschaft) gedacht; aber 
mit der vertragsmäßigen Gleichheit Aller ist der Begriff von 
Obrigkeit und Untertauen nicht vereinbar; ebensowenig 
ist die zum Vertrag erforderliche Ubereinstimmung des Willens 
aller Staatsbürger (als Kontrahenten) jemals vorhanden. 
Die Vertragstheorie ist aufgestellt von Hugo Grotius (1583 
bis 1645) und namentlich von Jean Jacques Rousfseau (1712 
bis 1778) in seinem Werk le contrat social und weiterhin von 
Kant (1721—1804) vertreten. 
b) Ideale Theorie. Der Staat ist der höchste Ausdruck 
wach gewordenen Gesamtgeistes und Gemeinwillens, ein 
„vernunftnotwendiger" sozialer Zustand. Die Verbreitung 
dieses Staatsbewußtseins über das ganze Volk zeigt erst die wahre 
Entwickelung des Staates, in welchem alle Klassen zusammenwirken 
zu der Ordnung und Leitung des Gemeinwesens. 
des 
2*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.