IV Vorwort.
Hierbei lag es sehr nahe, sich mit der bezüglichen Gesetzgebung
anderer Länder zu beschäftigen und Vergleiche damit anzustellen.
Somit wuchs die Arbeit unter den Händen und dehnte den Rahmen
aus, innerhalb dessen sich nach dem ursprünglichen Plane das Werk
bewegen sollte.
Dadurch hat nun letzteres auch Interesse für andere Länder als
Sachsen gewonnen und darf als ein Vielen vielleicht willkommenes
Sammelwerk gelten, wenn es sich darum handelt, die Ministerverant-
wortlichkeit und das damit zusammenhängende Untersuchungsverfahren
im Deutschen Reiche oder in einem Partikularstaate desselben in einem
Gesetze zu regeln. Ist doch gerade in nenester Zeit durch die Rück-
trittserklärung des Fürsten Bismarck die Frage nach verantwortlichen
Reichsministerien in den Vordergrund getreten und vielfach ventilirt
worden.
Bei der mit dieser Schrift verbundenen und angezeigten Tendenz
habe ich mich darauf beschränkt, eine möglichst übersichtliche Darstellung
des in den verschiedenen Ländern vorhandenen Stoffes zu liefern und
nur sparsam eine Kritik daran geknüpft und de lege ferenda mich
ausgelassen. Es war nicht meine Absicht, eine Dogmatik über den
behandelten Gegenstand zu schreiben und tiefer in staatsrechtliche
Fragen einzugehen. Ich suchte vielmehr dazu nur anzuregen und
habe es berufeneren Fachmännern zu überlassen, unter Benutzung des
von mir dargebotenen reichen Materials darüber tiefere Forschungen
anzustellen und weiter sich zu verbreiten.
In diesem von mir in dem Vorworte angedeuteten Sinne bitte
ich meine Schrift zu beurtheilen, die bescheiden, ohne Anspruch auf
ein großes staatsrechtliches Werk zu machen, mehr ein präparatorisches
Unternehmen sein und die Wahrheit des bekannten Arioms bestätigen
soll, daß der beste Theil aller literarischen Thätigkeit nicht sowohl in
dem, was sie giebt, als in demjenigen, was sie in anderen beru-
fenern und überlegenern Geistern anregt und durch diese wirkt,
besteht.