08 Das Verwaltungsrecht. VIT. Die 'Stenern.
Die Betriebssteuer beträgt für jeden, welcher eins
oder mehrere dieser Gewerbe allein oder in Verbindung
mit anderen Gewerben betreibt
1. wenn er von der Gewerbesteuer wegen eines hinter
der Grenze der Steuerpflichtigkeit zurückbleibenden
Ertrages befreit ist, 9 M.,
2. wenn er zur Gewerbesteuer veranlagt ist,
a) in den einem Ertrage von mehr als
1200 M. bis 2000 M. entsprechenden
Stufen „2202000. 12 M.
b) in den einem Ertrage von mehr als
2000 M. bis 4000 M. entsprechenden
Stufen . 2. 222200000. ern. 15 „
c) in den einem Ertrage von mehr als
4000 M. bis 20000 M. entsprechenden
Stufen .. 220000 24 „
d) in den einem Ertrage von mehr als
20000 M. bis 50000 M. entsprechenden
Stufen . 22.2... errreereoe 48 „
e) in allen höheren Stufen. ........» 9% „
Die Steuer wird für alle Betriebe, welche geistige
Getränke verabfolgen, für jede Betriebsstätte besonders
gehoben. oo
Die Feststellung der Betriebssteuer erfolgt in den
Kreisen durch den Landrat, in den Städten durch den
Magistrat.
Ueber Beschwerden wegen Verpflichtung zur Ent-
richtung der Betriebssteuer und wegen ihrer Höhe ent-
scheidet das Ministerium.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des
Gesetzes sind mit Strafe bedroht.
Steuer vom Gewerbebetrieb im Umbherziehen.
(Ges. v. 4./3. 1872. L.V. Bd. 11, S. 170.)
Alle diejenigen, welche außerhalb ihres Wohnorts
ein Gewerbe im Umherziehen betreiben, haben eine in
die Landeskasse fließende Steuer von diesem Gewerbe
zu entrichten.