1. Die direkten Steuern. 99
Zum Gewerbebetrieb im Umherziehen sind zu
rechnen das Feilbieten von Waren irgend einer Art,
der Ankauf von Waren irgend einer Art bei anderen
Personen als bei Kaufleuten oder an anderen Orten
als in offenen Verkaufsstellen zum Zwecke deren
Wiederverkaufs, das Aufsuchen von Warenbestellungen,
das Feilbieten von gewerblichen oder künstlerischen
Leistungen oder Schaustellungen, in welchen ein höheres
wissenschaftliches oder Kunstinteresse nicht obwaltet.
Das Bereisen der Messen und Jahrmärkte, um
daselbst Waren zum Wiederverkauf einzuhandeln sowie
der An- und Verkauf auf Wochenmärkten, sind nicht
zu Gewerben im „Umherziehen* im Sinne dieses
Gesetzes zu rechnen.
Die Steuer wird gegen Aushändigung eines Ge-
werbescheins veranlagt, der zum Gewerbebetriebe im
ganzen Lande berechtigt und nur für das Kalenderjahr,
für welches er erteilt ist, Gültigkeit hat.
Selbstgewonnene Produkte und im nicht gewerbs-
mäßigen Betriebe selbstverfertigte Waren, welche auf
Wochenmärkten feilgehalten werden, kann jeder in der
Umgegend seines Wohnorts auf Grund eines ohne Ge-
bühren erteilten Erlaubnisscheins zum Verkauf
umhertragen oder schicken, ohne dazu eines Gewerbe-
scheins zu bedürfen.
Wenn bei Kunstleistungen oder Ausstellungen, die
im Umherziehen geboten werden, ein rein wissenschaft-
liches oder ein höheres Kunstinteresse stattfindet und
dieselben nur in Städten und in eigens dazu ein-
gerichteten Lokalen für Eintrittsgeld gegeben werden,
so bedarf es dazu überall keines Gewerbescheins,
sondern nur der besonderen ortspolizeilichen Erlaubnis.
Inländische Musiker, welche ihr Gewerbe lediglich
innerhalb des im Gesetz angegebenen Umkreises be-
treiben, bedürfen dazu nur des Erlaubnisscheines.
Die volle Steuer für den Gewerbebetrieb im Um-
herziehen beträgt 24 M. jährlich, soweit nicht das
Gesetz gänzliche Freilassung oder Ermäßigung gestattet.
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