Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schaumburg-Lippe. (17. Band)

1. Die direkten Steuern. 99 
Zum Gewerbebetrieb im Umherziehen sind zu 
rechnen das Feilbieten von Waren irgend einer Art, 
der Ankauf von Waren irgend einer Art bei anderen 
Personen als bei Kaufleuten oder an anderen Orten 
als in offenen Verkaufsstellen zum Zwecke deren 
Wiederverkaufs, das Aufsuchen von Warenbestellungen, 
das Feilbieten von gewerblichen oder künstlerischen 
Leistungen oder Schaustellungen, in welchen ein höheres 
wissenschaftliches oder Kunstinteresse nicht obwaltet. 
Das Bereisen der Messen und Jahrmärkte, um 
daselbst Waren zum Wiederverkauf einzuhandeln sowie 
der An- und Verkauf auf Wochenmärkten, sind nicht 
zu Gewerben im „Umherziehen* im Sinne dieses 
Gesetzes zu rechnen. 
Die Steuer wird gegen Aushändigung eines Ge- 
werbescheins veranlagt, der zum Gewerbebetriebe im 
ganzen Lande berechtigt und nur für das Kalenderjahr, 
für welches er erteilt ist, Gültigkeit hat. 
Selbstgewonnene Produkte und im nicht gewerbs- 
mäßigen Betriebe selbstverfertigte Waren, welche auf 
Wochenmärkten feilgehalten werden, kann jeder in der 
Umgegend seines Wohnorts auf Grund eines ohne Ge- 
bühren erteilten Erlaubnisscheins zum Verkauf 
umhertragen oder schicken, ohne dazu eines Gewerbe- 
scheins zu bedürfen. 
Wenn bei Kunstleistungen oder Ausstellungen, die 
im Umherziehen geboten werden, ein rein wissenschaft- 
liches oder ein höheres Kunstinteresse stattfindet und 
dieselben nur in Städten und in eigens dazu ein- 
gerichteten Lokalen für Eintrittsgeld gegeben werden, 
so bedarf es dazu überall keines Gewerbescheins, 
sondern nur der besonderen ortspolizeilichen Erlaubnis. 
Inländische Musiker, welche ihr Gewerbe lediglich 
innerhalb des im Gesetz angegebenen Umkreises be- 
treiben, bedürfen dazu nur des Erlaubnisscheines. 
Die volle Steuer für den Gewerbebetrieb im Um- 
herziehen beträgt 24 M. jährlich, soweit nicht das 
Gesetz gänzliche Freilassung oder Ermäßigung gestattet. 
1: .
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.