Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schaumburg-Lippe. (17. Band)

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b) 
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Das Verwaltungsrecht. VII. Die Steuern. 
Die Nutzungswerte werden ermittelt: 
In den Städten und in solchen Orten, in welchen 
eine erhebliche Anzahl von Gebäuden vermietet 
ist, nach dem Durchschnitt der Mietpreise der 
Jahre 1880 bis inkl. 1884. Diese Mietpreise sind 
durch die Veranlagungskommission unter Mitwirkung 
der Gemeindevorstände zu ermitteln. 
Vermieter und Mieter sind bei Vermeidung 
einer Strafe bis zu 30 M. verpflichtet, den Ver- 
anlagungsbehörden die Mietpreise anzugeben. 
Wissentlich unrichtige Angaben der Vermieter 
ziehen eine weitere Strafe in dreifachem Betrage des 
durch dieselben veranlaßten Steuerausfalls nach sich. 
Die Art der Ermittelung der Nutzungswerte 
im einzelnen ist im Gesetz näher angegeben. 
Für die außerhalb der nach Mietpreisen veranlagten 
Städte und Orte entfernt liegenden Gebäude und 
für Gebäude der Ortschaften des platten Landes, 
welche im Vergleich zu vermieteten und hiernach 
eingeschätzten nicht wohl einzuschätzen sind, 
findet ein im Gesetz näher angegebenes Ver- 
fahren statt. 
Im allgemeinen werden die Nutzungswerte auf je 
um 12 M. steigende Steuerstufen festgesetzt und 
an Stelle der tatsächlich ermittelten Nutzungswerte 
(zugunsten des zu Besteuernden) in die nächst- 
liegende Steuerstufe behufs Besteuerung in die 
Gebäudesteuerrolle eingetragen. 
Die Veranlagungskommission besteht aus dem 
Verwaltungsbeamten des betreffenden Bezirks als Vor- 
sitzendem, einem von dem Ministerium für das ganze 
Land zu bestellenden Veranlagungskommissar und je 
zwei 
von dem Ministerium zu bestimmenden Bau- 
verständigen. 
Die Einschätzungsergebnisse werden in gemeinde- 
weise von der Veranlagungskommission zu führende 
Einschätzungsprotokolle eingetragen, welche die Grund- 
lagen der Gebäudesteuerrollen (s. unten) und der Hebe- 
rollen (s. unten) bilden.
	        
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