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b)
c)
Das Verwaltungsrecht. VII. Die Steuern.
Die Nutzungswerte werden ermittelt:
In den Städten und in solchen Orten, in welchen
eine erhebliche Anzahl von Gebäuden vermietet
ist, nach dem Durchschnitt der Mietpreise der
Jahre 1880 bis inkl. 1884. Diese Mietpreise sind
durch die Veranlagungskommission unter Mitwirkung
der Gemeindevorstände zu ermitteln.
Vermieter und Mieter sind bei Vermeidung
einer Strafe bis zu 30 M. verpflichtet, den Ver-
anlagungsbehörden die Mietpreise anzugeben.
Wissentlich unrichtige Angaben der Vermieter
ziehen eine weitere Strafe in dreifachem Betrage des
durch dieselben veranlaßten Steuerausfalls nach sich.
Die Art der Ermittelung der Nutzungswerte
im einzelnen ist im Gesetz näher angegeben.
Für die außerhalb der nach Mietpreisen veranlagten
Städte und Orte entfernt liegenden Gebäude und
für Gebäude der Ortschaften des platten Landes,
welche im Vergleich zu vermieteten und hiernach
eingeschätzten nicht wohl einzuschätzen sind,
findet ein im Gesetz näher angegebenes Ver-
fahren statt.
Im allgemeinen werden die Nutzungswerte auf je
um 12 M. steigende Steuerstufen festgesetzt und
an Stelle der tatsächlich ermittelten Nutzungswerte
(zugunsten des zu Besteuernden) in die nächst-
liegende Steuerstufe behufs Besteuerung in die
Gebäudesteuerrolle eingetragen.
Die Veranlagungskommission besteht aus dem
Verwaltungsbeamten des betreffenden Bezirks als Vor-
sitzendem, einem von dem Ministerium für das ganze
Land zu bestellenden Veranlagungskommissar und je
zwei
von dem Ministerium zu bestimmenden Bau-
verständigen.
Die Einschätzungsergebnisse werden in gemeinde-
weise von der Veranlagungskommission zu führende
Einschätzungsprotokolle eingetragen, welche die Grund-
lagen der Gebäudesteuerrollen (s. unten) und der Hebe-
rollen (s. unten) bilden.