8 Das Staatsrecht. II. Die Wahlen zum Landtage.
Mitbesitzer eines der sechs im Fürstentum belegenen
Rittergüter ist, das 25. Lebensjahr vollendet hat, nicht
unter Kuratel steht, Armenunterstützung aus öffentlichen
Mitteln weder zur Zeit der Wahl bezieht, noch innerhalb
des letzten Jahres vor derselben bezogen hat, sich zur
Zeit der Wahl nicht im Konkurs befindet, und keine
von einem ordentlichen Gerichte zuerkannte entehrende
Strafe erlitten hat, auch keines soleben Verbrechens,
welches einen entehrenden Charakter an sich trägt,
durch rechtskräftiges Urteil für schuldig erkannt
worden ist.
Wählbar ist jeder Wahlberechtigte.
An der Wahl eines Vertreters des ritterschaftlichen
Grundbesitzes kann nur teilnehmen, wer wirklicher
alleiniger Besitzer bzw. bei mehreren Besitzern seinem
Lebensalter nach der älteste unter mehreren Mitbesitzern
oder von diesem zur Ausübung der Wahl mit genügender
Vollmacht versehener Mitbesitzer eines der scchs Ritter-
güter ist. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der
Stimmen auf sich vereinigt. Wird im ersten Wahlgang
absolute Mehrheit nicht erzielt, ist zu verfahren, wie
bei der Wahl eines Abgeordneten der Städte bzw.
der Aemter unten vorgeschrieben ist.
An der Wahl des Vertreters der Geistlichkeit
nehmen die vocierten lutherischen Prediger des Landes,
der reformierte Hofprediger und der katholische Pfarrer
teile Auch bier ist absolute Majorität erforderlich und
eventuell wie bei der Wahl eines Abgeordneten der
Städte bzw. der Aemter zu verfahren.
Auch für die Wahl eines von den eine amtliche
Stellung einehmenden Juristen, Medizinern und studierten
Schulmännern des Landes, einschließlich der zur Praxis
zugelassenen Anwälte, Aerzte und der examinierten
Privatlehrer. gewählten Vertreters gilt dies.
Zur Teilnahme an der Wahl eines Abgeordneten
der Städte bzw. der Aemter ist jeder Wähler berechtigt,
welcher zur Zeit der Wahl innerhalb des betreffenden
Wahlbezirks seinen Wohnsitz hat und nicht bereits einer
anderen Wählerklasse angehört.