Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schaumburg-Lippe. (17. Band)

8 Das Staatsrecht. II. Die Wahlen zum Landtage. 
Mitbesitzer eines der sechs im Fürstentum belegenen 
Rittergüter ist, das 25. Lebensjahr vollendet hat, nicht 
unter Kuratel steht, Armenunterstützung aus öffentlichen 
Mitteln weder zur Zeit der Wahl bezieht, noch innerhalb 
des letzten Jahres vor derselben bezogen hat, sich zur 
Zeit der Wahl nicht im Konkurs befindet, und keine 
von einem ordentlichen Gerichte zuerkannte entehrende 
Strafe erlitten hat, auch keines soleben Verbrechens, 
welches einen entehrenden Charakter an sich trägt, 
durch rechtskräftiges Urteil für schuldig erkannt 
worden ist. 
Wählbar ist jeder Wahlberechtigte. 
An der Wahl eines Vertreters des ritterschaftlichen 
Grundbesitzes kann nur teilnehmen, wer wirklicher 
alleiniger Besitzer bzw. bei mehreren Besitzern seinem 
Lebensalter nach der älteste unter mehreren Mitbesitzern 
oder von diesem zur Ausübung der Wahl mit genügender 
Vollmacht versehener Mitbesitzer eines der scchs Ritter- 
güter ist. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der 
Stimmen auf sich vereinigt. Wird im ersten Wahlgang 
absolute Mehrheit nicht erzielt, ist zu verfahren, wie 
bei der Wahl eines Abgeordneten der Städte bzw. 
der Aemter unten vorgeschrieben ist. 
An der Wahl des Vertreters der Geistlichkeit 
nehmen die vocierten lutherischen Prediger des Landes, 
der reformierte Hofprediger und der katholische Pfarrer 
teile Auch bier ist absolute Majorität erforderlich und 
eventuell wie bei der Wahl eines Abgeordneten der 
Städte bzw. der Aemter zu verfahren. 
Auch für die Wahl eines von den eine amtliche 
Stellung einehmenden Juristen, Medizinern und studierten 
Schulmännern des Landes, einschließlich der zur Praxis 
zugelassenen Anwälte, Aerzte und der examinierten 
Privatlehrer. gewählten Vertreters gilt dies. 
Zur Teilnahme an der Wahl eines Abgeordneten 
der Städte bzw. der Aemter ist jeder Wähler berechtigt, 
welcher zur Zeit der Wahl innerhalb des betreffenden 
Wahlbezirks seinen Wohnsitz hat und nicht bereits einer 
anderen Wählerklasse angehört.
	        
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