Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schaumburg-Lippe. (17. Band)

II. Das Beamtenrecht. _ 15 
1907 erfolgten Ablebens im aktiven Dienste, zur Dis- 
position gestellt oder im Pensionszustande gewesen ist, 
erhalten Witwen- und Waisengeld nach Maßgabe der 
nachstehenden Bestimmungen. 
Heiratetein Beamter erst nach vollendetem 60. Lebens- 
Jahre oder im Pensionsstande, so gebührt der Witwe kein 
Witwen- und den in dieser Ehe erzeugten Kindern kein 
Waisengeld. 
Das Witwengeld beträgt ein Viertel desjenigen 
ordentlichen Gehalts, welches der verstorbene Beamte 
zuletzt bezogen hat. Es soll jedoch, mit Ausnahme 
des Witwengeldes der Witwen einiger Kategorien von 
Beamten, die ein festes pensionsfähiges Gehalt beziehen, 
nicht unter 450 M., in keinem Falle aber für die Witwe 
eines pensionierten Beamten mehr betragen als die 
Pension, welche dieser Beamte selbst bezog. 
Das Waisengeld beträgt für Kinder, deren Mutter 
lebt und zur Zeit des Todes des Beamten zum Bezuge von 
Witwengeld berechtigt war, ein Fünftel des Witwen- 
geldes für jedes Kind; für Kinder, deren Mutter nicht 
mehr lebt oder zur Zeit des Todes des Beamten zum 
Bezuge von Witwengeld nicht berechtigt war, ein Drittel 
des Witwengeldes für jedes Kind. 
Wiiwen- und Waisengeld dürfen weder einzeln 
noch zusammen den Betrag der Pension übersteigen, 
zu welcher der Verstorbene berechtigt gewesen ist 
oder berechtigt sein würde, wenn er am Todestage in 
den Ruhestand versetzt wäre. 
Stirbt ein BeamtervorerlangterPensionsberechtigung, 
so wird als Betrag der Pension 30 Prozent seines 
Gehaltes angenommen. Ä 
Das Witwen- und Waisengeld kann mit rechtlicher 
Wirkung weder abgetreten noch verpfändet oder sonst 
übertragen werden. 
Das Recht auf den Bezug des Witwen- und Waisen- 
geldes erlischt für jeden Berechtigten mit Ablauf des 
Vierteljahres, in welchem er sich verbeiratet oder stirbt 
für jede Waise außerdem mit dem Ablauf des Viertel- 
jahres, in welchem sie das 17. Lebensjahr vollendet.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.