II. Das Beamtenrecht. _ 15
1907 erfolgten Ablebens im aktiven Dienste, zur Dis-
position gestellt oder im Pensionszustande gewesen ist,
erhalten Witwen- und Waisengeld nach Maßgabe der
nachstehenden Bestimmungen.
Heiratetein Beamter erst nach vollendetem 60. Lebens-
Jahre oder im Pensionsstande, so gebührt der Witwe kein
Witwen- und den in dieser Ehe erzeugten Kindern kein
Waisengeld.
Das Witwengeld beträgt ein Viertel desjenigen
ordentlichen Gehalts, welches der verstorbene Beamte
zuletzt bezogen hat. Es soll jedoch, mit Ausnahme
des Witwengeldes der Witwen einiger Kategorien von
Beamten, die ein festes pensionsfähiges Gehalt beziehen,
nicht unter 450 M., in keinem Falle aber für die Witwe
eines pensionierten Beamten mehr betragen als die
Pension, welche dieser Beamte selbst bezog.
Das Waisengeld beträgt für Kinder, deren Mutter
lebt und zur Zeit des Todes des Beamten zum Bezuge von
Witwengeld berechtigt war, ein Fünftel des Witwen-
geldes für jedes Kind; für Kinder, deren Mutter nicht
mehr lebt oder zur Zeit des Todes des Beamten zum
Bezuge von Witwengeld nicht berechtigt war, ein Drittel
des Witwengeldes für jedes Kind.
Wiiwen- und Waisengeld dürfen weder einzeln
noch zusammen den Betrag der Pension übersteigen,
zu welcher der Verstorbene berechtigt gewesen ist
oder berechtigt sein würde, wenn er am Todestage in
den Ruhestand versetzt wäre.
Stirbt ein BeamtervorerlangterPensionsberechtigung,
so wird als Betrag der Pension 30 Prozent seines
Gehaltes angenommen. Ä
Das Witwen- und Waisengeld kann mit rechtlicher
Wirkung weder abgetreten noch verpfändet oder sonst
übertragen werden.
Das Recht auf den Bezug des Witwen- und Waisen-
geldes erlischt für jeden Berechtigten mit Ablauf des
Vierteljahres, in welchem er sich verbeiratet oder stirbt
für jede Waise außerdem mit dem Ablauf des Viertel-
jahres, in welchem sie das 17. Lebensjahr vollendet.