1. Die Verwaltung der Landgemeinden. >
Unterläßt oder verweigert der Gemeinderat, die
Aufbringung der Mittel zu beschließen, welche zur
Erfüllung der der Gemeinde obliegenden Leistungen
nötig sind, so hat das Amt den Betrag derselben fest-
zusetzen und die Gemeinde zu dessen Entrichtung
nötigenfalls im Wege administrativer Exekution anzu-
halten.
Der Gemeinderat beschließt über die Benutzung
des Gemeindevermögens. Zum Gemeindevermögen gehört
alles, was der Gemeinde als solcher zusteht. Verschieden
vom Gemeindevermögen ist das Vermögen, welches den
Gemeindemitgliedern oder einzelnen Klassen derselben
oder sonstigen Genossenschaften zusteht.
Die Beschlüsse des Gemeinderats bedürfen zu ihrer
Gültigkeit der Genehmigung des Ministeriums, wenn es
sich darin handelt:
1. um Veräußerung oder um eine auf einem lästigen
Titel beruhende Erwerbung von Grundstücken oder
dinglichen Gerechtsamen,
2. um Anleihen, durch welcbe die Gemeinde mit einem
Schuldenbestande belastet oder der bereits vor-
handene vergrößert wird,
3. um Veränderungen in dem Genuß von Gemeinde-
nutzungen.
Soweit die Einnahmen aus dem Gemeindevermögen
nicht hinreichen, um die durch das Bedürfnis oder die
Verpflichtungen der Gemeinde erforderlichen Geldmittel
zu beschaffen, sind letztere durch Gemeindesteuer auf-
zubringen. \
Die Gemeinde kann durch Beschluß des Gemeinde-
rats zur Leistung von Diensten (Hand- und Spann-
diensten) behufs Ausführung von Gemeindearbeiten ver-
pflichtet werden. Diese Dienste sind in Geld abzu-
schätzen und nach dem Maßstabe der Gemeindeabgaben
zu verteilen.
Ein jedes stimmberechtigte Gemeindemitglied ist
verpflichtet, eine unbesoldete Stelle in der Gemeinde-
verwaltung oder Vertretung anzunehmen sowie eine
angenommene Stelle mindestens drei Jahre lang zu