Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schaumburg-Lippe. (17. Band)

1. Die Verwaltung der Landgemeinden. > 
Unterläßt oder verweigert der Gemeinderat, die 
Aufbringung der Mittel zu beschließen, welche zur 
Erfüllung der der Gemeinde obliegenden Leistungen 
nötig sind, so hat das Amt den Betrag derselben fest- 
zusetzen und die Gemeinde zu dessen Entrichtung 
nötigenfalls im Wege administrativer Exekution anzu- 
halten. 
Der Gemeinderat beschließt über die Benutzung 
des Gemeindevermögens. Zum Gemeindevermögen gehört 
alles, was der Gemeinde als solcher zusteht. Verschieden 
vom Gemeindevermögen ist das Vermögen, welches den 
Gemeindemitgliedern oder einzelnen Klassen derselben 
oder sonstigen Genossenschaften zusteht. 
Die Beschlüsse des Gemeinderats bedürfen zu ihrer 
Gültigkeit der Genehmigung des Ministeriums, wenn es 
sich darin handelt: 
1. um Veräußerung oder um eine auf einem lästigen 
Titel beruhende Erwerbung von Grundstücken oder 
dinglichen Gerechtsamen, 
2. um Anleihen, durch welcbe die Gemeinde mit einem 
Schuldenbestande belastet oder der bereits vor- 
handene vergrößert wird, 
3. um Veränderungen in dem Genuß von Gemeinde- 
nutzungen. 
Soweit die Einnahmen aus dem Gemeindevermögen 
nicht hinreichen, um die durch das Bedürfnis oder die 
Verpflichtungen der Gemeinde erforderlichen Geldmittel 
zu beschaffen, sind letztere durch Gemeindesteuer auf- 
zubringen. \ 
Die Gemeinde kann durch Beschluß des Gemeinde- 
rats zur Leistung von Diensten (Hand- und Spann- 
diensten) behufs Ausführung von Gemeindearbeiten ver- 
pflichtet werden. Diese Dienste sind in Geld abzu- 
schätzen und nach dem Maßstabe der Gemeindeabgaben 
zu verteilen. 
Ein jedes stimmberechtigte Gemeindemitglied ist 
verpflichtet, eine unbesoldete Stelle in der Gemeinde- 
verwaltung oder Vertretung anzunehmen sowie eine 
angenommene Stelle mindestens drei Jahre lang zu
	        
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