Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schaumburg-Lippe. (17. Band)

2. Die Verwaltung der Stadtgemeinden. 29 
Den Magistrat vertritt der Bürgermeister, der, 
soweit es sich um die laufenden oder die ihm unter 
persönlicher Verantwortnng zugewiesenen Geschäfte 
handelt, selbständig verfügt. 
In allen Angelegenheiten, in denen eine Beschluß- 
fassung beider städtischen Kollegien gefordert ist, hat 
der Magistrat in einer Sitzung Beschluß zu fassen. 
Der Bürgermeister als erster städtischer Beamter 
und Vorsitzender des Magistrats leitet und beaufsichtigt 
die gesamte Handhabung der Stadtverfassung. Als 
solcher hat er namentlich auch das Recht und die 
Pflicht, die dem Magistrat tiberwiesenen örtlichen Ge- 
schäfte der staatlichen Verwaltung zu besorgen und 
die Ausführung gesetzwidriger oder dem städtischen 
Interesse zuwiderlaufender Beschlüsse unter Einholung 
der Entschließung der Aufsichtsbehörde zu beanstanden 
und ihre Vollziehung vorläufig auszusetzen. 
Die Ortspolizeiverwaltung wird von dem Bürger- 
meister bzw. von seinem Stellvertreter geführt. 
Dem Ministerium bleibt jedoch die Befugnis vor- 
behalten, die Leitung der Polizeiverwaltung und die Stellver- 
tretung, falls besondere Umstände dies erfordern, einem aus 
Landesmittelnzu besoldenden Staatsbeamtenzuübertragen. 
In allen Fällen, in denen tbereinstimmende Be- 
schlüsse beider städtischen Kollegien gefordert sind, 
ist auf Antrag eines der beiden Kollegien gemeinschaft- 
liche Sitzung durch den Bürgermeister anzuberaumen, 
die von diesem zu leiten ist. 
Beharren beide Kollegien bei einer Abstimmung 
auf gegensätzlichem Standpunkt, so ist es jedem der 
Kollegien unbenommen, die Entscheidung des Mini- 
steriunms anrufen. Geschieht dies nicht, so bleibt die 
Angelegenheit auf sich beruhen. 
Die städtischen Kollegien können, abgesehen von 
den durch besondere gesetzliche Bestimmung geforderten 
Ausschüssen, zu ihrer Unterstützung ständige oder 
vorübergehend tätige Ausschüsse bestellen. Ueber die 
Zusammensetzung und Zuständigkeit ständiger Ausschüsse 
sind ortsgesetzliche Bestimmungen zu treffen.
	        
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