Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schaumburg-Lippe. (17. Band)

34 Das Verwaltungsrecht. IV. Die Polizeiverwaltung. 
Gegen die Androhung, Festsetzung und Ausführung 
eines Zwangsmittels seitens der Gemeinde-(Guts-)Vor- 
steher und der Ortspolizeibehörden findet das Rechts- 
mittel der Beschwerde statt. Geht die Maßregel- von 
der Regierung aus, so findet nur das Rechtsmittel der 
Vorstellung bei derselben statt. 
Die Rechtsmittel erstrecken sich zugleich auf die 
Anordnungen, um deren Durchsetzung es sich handelt, 
sofern dieselben nicht bereits Gegenstand eines be- 
sonderen Beschwerdeverfahrens geworden sind. 
Haftstrafen, welche an die Stelle einer Geldstrafe 
nach Nr. 2 festgesetzt sind, dürfen vor ergangener 
endgültiger Beschlußfassung auf das eingelegte Rechts- 
mittel bzw. vor Ablauf der zur Einlegung desselben 
bestimmten Frist nicht vollstreckt werden. 
2. Die Zuständigkeit der Ortspolizei. 
(Ges. v. 1./4. 1903. L.V. Bd. 20, $. 319.) 
Die Ortspolizeibehörden und die ihnen unterstellten 
Polizei- und Sicherheitsbeamten sind befugt, Personen 
in polizeiliche Verwahrung zu nehmen, wenn der eigene 
Schutz dieser Personen oder die Aufrechterhaltung der 
öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Ruhe diese Maß- 
regel dringend erfordern. Die polizeilich in Verwahrung 
genommenen Personen müssen jedoch spätestens im 
Laufe des folgenden Tages in Freiheit gesetzt, oder 
es muß in dieser Zeit das Erforderliche veranlaßt 
werden, um sie der zuständigen Behörde zu über- 
weisen. | 
Die Ortspolizei in den zu den Kreisen gehörigen 
Flecken, Landgemeinden und Gutsbezirken steht dem 
Landrat zu, dessen Organe für die Polizeiverwaltung 
der Gemeinde- und der Gutsvorsteher sind, welche, wo 
die Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und 
Sicherheit ein sofortiges polizeiliches Einschreiten wie 
bei vorläufiger Festnahme und polizeilicher Verwahrung 
von Personen notwendig macht, das dazu Erforderliche 
vorläufig anzuordnen und ausführen zu lassen haben.
	        
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