Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schaumburg-Lippe. (17. Band)

3. Die einzelnen Zweige der Polizeiverwaltung. 35 
Auch haben sie die unter Polizeiaufsicht stehenden 
Personen zu beaufsichtigen. 
3. Die einzelnen Zweige der Polizei- 
verwaltung. 
a) Die Baupolizei. 
(P.-V. v. 24.112. 1899. L.V. Bd. 18, S. 531.) 
Die sämtlichen Neubauten, An- und Erweiterungs- 
bauten sowie die Hauptausbesserungen von Baulich- 
keiten aller Art, soweit nicht im Gesetz Ausnahmen 
aufgeführt sind, bei denen aus baupolizeilichen Gründen 
eine Genehmigung nicht erforderlich erscheint, dürfen 
nur nach zuvor erlangter schriftlicher polizeilicher 
Genehmigung in Angriff genommen werden. 
Wohnungen und sonstige zum Aufenthalt von 
Menschen bestimmte Räume in Neubauten dürfen nicht 
eher in Benutzung genommen werden, als die Orts- 
polizeibehörde dazu die Erlaubnis erteilt hat. 
Gebäude dürfen nur auf Grundstücken, die eine 
befahrbare Verbindung mit einer öffentlichen Straße 
haben und nur in der bestehenden, oder in der von 
der Polizeibehörde vorgeschriebenen Baufluchtlinie er- 
richtet werden. Auch sind hinsichtlich der Entfernung 
der Gebäude von benachbarten Gebäuden die im Gesetz 
getroffenen Bestimmungen zu befolgen; die zu Wohn- 
zwecken bestimmten Gebäude missen einen gentigenden 
Zuweg haben, sowie Licht und Luft den erforderlichen 
Zutritt gestatten. 
Hinsichtlich der Anlage von Aborten und Düng- 
gruben sowie des Vorbandenseins von trinkbarem Wasser 
auf Grundstücken und der Abführung tübelriechender 
oder schädlicher Flüssigkeiten von denselben sind 
in sanitätspolizeilicher und ästhetischer Hinsicht Be- 
stimmungen getroffen. 
Nach der Straße hin müssen alle Grundstücke 
eingefriedigt und es muß Vorsorge getroffen werden, 
daß durch Lichtschächte, Kellereingänge und dergleichen 
der Verkehr nicht gefährdet wird. 
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