3. Die einzelnen Zweige der Polizeiverwaltung. 35
Auch haben sie die unter Polizeiaufsicht stehenden
Personen zu beaufsichtigen.
3. Die einzelnen Zweige der Polizei-
verwaltung.
a) Die Baupolizei.
(P.-V. v. 24.112. 1899. L.V. Bd. 18, S. 531.)
Die sämtlichen Neubauten, An- und Erweiterungs-
bauten sowie die Hauptausbesserungen von Baulich-
keiten aller Art, soweit nicht im Gesetz Ausnahmen
aufgeführt sind, bei denen aus baupolizeilichen Gründen
eine Genehmigung nicht erforderlich erscheint, dürfen
nur nach zuvor erlangter schriftlicher polizeilicher
Genehmigung in Angriff genommen werden.
Wohnungen und sonstige zum Aufenthalt von
Menschen bestimmte Räume in Neubauten dürfen nicht
eher in Benutzung genommen werden, als die Orts-
polizeibehörde dazu die Erlaubnis erteilt hat.
Gebäude dürfen nur auf Grundstücken, die eine
befahrbare Verbindung mit einer öffentlichen Straße
haben und nur in der bestehenden, oder in der von
der Polizeibehörde vorgeschriebenen Baufluchtlinie er-
richtet werden. Auch sind hinsichtlich der Entfernung
der Gebäude von benachbarten Gebäuden die im Gesetz
getroffenen Bestimmungen zu befolgen; die zu Wohn-
zwecken bestimmten Gebäude missen einen gentigenden
Zuweg haben, sowie Licht und Luft den erforderlichen
Zutritt gestatten.
Hinsichtlich der Anlage von Aborten und Düng-
gruben sowie des Vorbandenseins von trinkbarem Wasser
auf Grundstücken und der Abführung tübelriechender
oder schädlicher Flüssigkeiten von denselben sind
in sanitätspolizeilicher und ästhetischer Hinsicht Be-
stimmungen getroffen.
Nach der Straße hin müssen alle Grundstücke
eingefriedigt und es muß Vorsorge getroffen werden,
daß durch Lichtschächte, Kellereingänge und dergleichen
der Verkehr nicht gefährdet wird.
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