62 Das Verwaltungsrecht. V. Das Unterrichtswesen.
Sämtliche in einem Schulbezirke domizilierenden
Eltern oder deren Vertreter haben ihre schulpflichtigen
Kinder oder Pflegebefohlenen zum Besuche der Volks-
schule resp. einer der Volksschulen ihres Schulbezirkes
anzuhalten, sofern sie dieselben nicht, wie ihnen frei-
steht, eine andere Volksschule oder eine höhere Lehr-
anstalt, oder eine Privatanstalt besuchen oder denselben
Privatunterricht erteilen lassen, resp. selbst erteilen.
Doch muß jede benutzte Privatlehranstalt, welche
Kinder aus mehr als zwei Familien besuchen, von der
Oberschulbehörde anerkannt und von dem häuslichen
Unterrichte muß auf Erfordern nachgewiesen werden,
daß er mindestens dasselbe bietet, was für den öffent-
lichen Volksschulunterricht vorgeschrieben ist.
Für jeden Tag, an welchem ein Kind ohne ge-
nügende Entschuldigung die Schule ganz oder teilweise
versäumt hat, ist im Wege des polizeilichen Strafver-
fahrens nach Anzeige des Schulvorstandes gegen die
Eltern oder deren Vertreter eine Geldstrafe bis zu
3 M., welche in die Schulkasse fließt, zu erkennen.
Im Falle der Unbeitreiblichkeit ist die Geldstrafe nach
den $$ 28 und 29 des Strafgesetzbuchs in Haft umzu-
wandeln.
Kinder, welche sittlich verwahrlost oder der Ver-
wahrlosung ausgeset#t sind, sollen, sofern die der Schule
zu Gebote stehenden Zuchtmittel ohne Erfolg bleiben,
von der Obrigkeit (Amt, Magistrat) auf Antrag des
Schulvorstandes der Erziehung der Eltern oder deren
Stellvertreter entnommen und zunächst auf deren Kosten,
im Falle des Unvermögens derselben aber auf Kosten
des betreffenden Armenverbandes anderer geeigneter
Pflege übergeben oder auch, wenn tunlich, in einer
Besserungsanstalt untergebracht werden.
Die Sorge für Erhaltung der Volksschulen liegt,
soweit nicht etwa besondere Fonds dazu vorhanden,
oder einzelne Personen, Korporationen oder Institute
beitragspflichtig sind, den Schulgemeinden ob.
Die Mitglieder jeder im Fürstentume zugelassenen
Religionsgesellschaft können mit Genehmigung der Ober-