Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schaumburg-Lippe.

3. Die einzelnen Zweige der Polizeiverwaltung. 61 
Ueber die jeweilige Einrichtung der Schulen, sowohl 
was den Unterrichtsplan (den allgemeinen wie den be- 
sonderen örtlichen), als was die Erziehungs- und Lehr- 
mittel und die Schulzucht anbelangt, trifft die Ober- 
schulbehörde Bestimmung, soweit nicht in dem Gesetz 
etwas anderes bestimmt ist. 
Die Ueberwachung des Religionsunterrichtes steht 
der kirchlichen Behörde zu und können die für diesen 
zu benutzenden Lehrbücher nur mit deren Zustimmung 
bestimmt werden. 
Die Volksschule ist eine Öffentliche Anstalt und 
als solche jedem schulpflichtigen Kinde zugänglich. 
So lange, als in dem konfessionellen Verhältnisse 
der Mitglieder einer Schulgemeinde keine wesentliche 
Umgestaltung eintritt, ist der Religionsunterricht in der 
Volksschule in derselben Konfession, wie bisher, zu 
erteilen. Eine derartige wesentliche Umgestaltung kann 
jedenfalls nur dann angenommen werden, wenn die 
Konfession, in welcher dieser Unterricht erteilt wird, nicht 
mehr diejenige der Mehrheit der Gemeindemitglieder 
und dieses Verhältnis als ein dauerndes anzusehen ist. 
Mit Genehmigung der Oberschulbehörde kann, wo 
die Verhältnisse dazu geeignet sind, neben dem eben- 
gedachten Religionsunterrichte auch Unterricht in dem 
Bekenntnisse einer Minderheit auf Kosten der Schul- 
gemeinde an der Volksschule erteilt werden. 
Zur Teilnahme an dem Religionsunterrichte der 
Volksschule, die sie besuchen, sind die Kinder dann 
nicht verpflichtet, wenn in ihrer Konfession kein 
Religionsunterricht an der Schule erteilt wird. 
Bei Anstellung der Lehrer ist auf die konfessionellen 
Verhältnisse tunlichst Rücksicht zu nehmen. 
Zur Volksschule gehören: 
1. die einfache Volksschule, 
2. die erweiterte Volksschule. - 
Die Schulpflichtigkeit beginnt mit dem vollendeten 
sechsten Lebensjahre der Kinder und dauert in der 
Regel acht Jahre, also bis zum vollendeten vierzehnten 
Lebensjahre.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.