Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schaumburg-Lippe.

62 Das Verwaltungsrecht. V. Das Unterrichtswesen. 
Sämtliche in einem Schulbezirke domizilierenden 
Eltern oder deren Vertreter haben ihre schulpflichtigen 
Kinder oder Pflegebefohlenen zum Besuche der Volks- 
schule resp. einer der Volksschulen ihres Schulbezirkes 
anzuhalten, sofern sie dieselben nicht, wie ihnen frei- 
steht, eine andere Volksschule oder eine höhere Lehr- 
anstalt, oder eine Privatanstalt besuchen oder denselben 
Privatunterricht erteilen lassen, resp. selbst erteilen. 
Doch muß jede benutzte Privatlehranstalt, welche 
Kinder aus mehr als zwei Familien besuchen, von der 
Oberschulbehörde anerkannt und von dem häuslichen 
Unterrichte muß auf Erfordern nachgewiesen werden, 
daß er mindestens dasselbe bietet, was für den öffent- 
lichen Volksschulunterricht vorgeschrieben ist. 
Für jeden Tag, an welchem ein Kind ohne ge- 
nügende Entschuldigung die Schule ganz oder teilweise 
versäumt hat, ist im Wege des polizeilichen Strafver- 
fahrens nach Anzeige des Schulvorstandes gegen die 
Eltern oder deren Vertreter eine Geldstrafe bis zu 
3 M., welche in die Schulkasse fließt, zu erkennen. 
Im Falle der Unbeitreiblichkeit ist die Geldstrafe nach 
den $$ 28 und 29 des Strafgesetzbuchs in Haft umzu- 
wandeln. 
Kinder, welche sittlich verwahrlost oder der Ver- 
wahrlosung ausgeset#t sind, sollen, sofern die der Schule 
zu Gebote stehenden Zuchtmittel ohne Erfolg bleiben, 
von der Obrigkeit (Amt, Magistrat) auf Antrag des 
Schulvorstandes der Erziehung der Eltern oder deren 
Stellvertreter entnommen und zunächst auf deren Kosten, 
im Falle des Unvermögens derselben aber auf Kosten 
des betreffenden Armenverbandes anderer geeigneter 
Pflege übergeben oder auch, wenn tunlich, in einer 
Besserungsanstalt untergebracht werden. 
Die Sorge für Erhaltung der Volksschulen liegt, 
soweit nicht etwa besondere Fonds dazu vorhanden, 
oder einzelne Personen, Korporationen oder Institute 
beitragspflichtig sind, den Schulgemeinden ob. 
Die Mitglieder jeder im Fürstentume zugelassenen 
Religionsgesellschaft können mit Genehmigung der Ober-
	        
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