Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schaumburg-Lippe. (17. Band)

64 Das Verwaltungsrecht. V. Das Unterrichtswesen. 
neben der einfachen Volksschule oder statt derselben 
eine erweiterte Volksschule (in den Städten Bürger- 
schule genannt) errichtet werden. In den Städten ist 
bierüber von dem Magisträte und Bürgervorsteher- 
kollegium,. auf dem Lande von der Vertretung 
der politischen Gemeinde oder Gemeinden zu be- 
schließen. 
Die erweiterten Volksschulen sind so einzurichten, 
daß ihre Zöglinge in bezug auf alle in der einfachen 
Volksschule betriebenen Lehrfächer eine ‚nach Inhalt 
und Umfang das Ziel der einfachen Volksschule über- 
ragende Bildung erreichen.. Auch können sie ihren 
Unterricht auf andere Lehrfächer erstrecken, ohne 
jedoch die Zwecke einer Fachschule verfolgen zu 
dürfen. Ihr Lehrplan stuft sich nach wenigstens vier 
Stufen ab. 
Die Schülerzabl einer Klasse der erweiterten Volks- 
schule, in welcher fremde Sprachen nicht betrieben 
werden, darf in der Regel nicht über 50, andernfalls 
nicbt über 40 steigen. 
Privatunterricht, welcher den Unterricht in der 
Volksschule ersetzen soll, kann nur von Lehrern und 
Lehrerinnen erteilt werden, welche der ÖOberschul- 
behörde ihre Befähigung zur Erteilung des Unterrichts 
nachgewiesen haben. 
Die Errichtung von Privatunterrichtsanstalten, deren 
Benutzung vom Besuche der öffentlichen Volksschule 
befreien soll, bedarf der Genehmigung der Oberschul- 
behörde, . welche jedoch nicht versagt werden darf, 
wenn gegen die sittliche Würdigkeit und die Fähigkeit 
des Errichters und gegen die Einrichtung der Anstalt 
kein gegründetes Bedenken erhoben werden kann. 
Alle derartigen Anstalten, neu zu errichtende und 
schon bestehende, sowie die an ihnen wirkenden Lehrer 
und Lehrerinnen stehen unter der Aufsicht der Ober- 
schulbebörde resp. des Landesschulinspektors. Im Falle 
beharrlicher Vernachlässigung der bestehenden Vor- 
schriften kann die Genehmigung zur Fortführung solcher 
Anstalten widerrufen werden.
	        
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