64 Das Verwaltungsrecht. V. Das Unterrichtswesen.
neben der einfachen Volksschule oder statt derselben
eine erweiterte Volksschule (in den Städten Bürger-
schule genannt) errichtet werden. In den Städten ist
bierüber von dem Magisträte und Bürgervorsteher-
kollegium,. auf dem Lande von der Vertretung
der politischen Gemeinde oder Gemeinden zu be-
schließen.
Die erweiterten Volksschulen sind so einzurichten,
daß ihre Zöglinge in bezug auf alle in der einfachen
Volksschule betriebenen Lehrfächer eine ‚nach Inhalt
und Umfang das Ziel der einfachen Volksschule über-
ragende Bildung erreichen.. Auch können sie ihren
Unterricht auf andere Lehrfächer erstrecken, ohne
jedoch die Zwecke einer Fachschule verfolgen zu
dürfen. Ihr Lehrplan stuft sich nach wenigstens vier
Stufen ab.
Die Schülerzabl einer Klasse der erweiterten Volks-
schule, in welcher fremde Sprachen nicht betrieben
werden, darf in der Regel nicht über 50, andernfalls
nicbt über 40 steigen.
Privatunterricht, welcher den Unterricht in der
Volksschule ersetzen soll, kann nur von Lehrern und
Lehrerinnen erteilt werden, welche der ÖOberschul-
behörde ihre Befähigung zur Erteilung des Unterrichts
nachgewiesen haben.
Die Errichtung von Privatunterrichtsanstalten, deren
Benutzung vom Besuche der öffentlichen Volksschule
befreien soll, bedarf der Genehmigung der Oberschul-
behörde, . welche jedoch nicht versagt werden darf,
wenn gegen die sittliche Würdigkeit und die Fähigkeit
des Errichters und gegen die Einrichtung der Anstalt
kein gegründetes Bedenken erhoben werden kann.
Alle derartigen Anstalten, neu zu errichtende und
schon bestehende, sowie die an ihnen wirkenden Lehrer
und Lehrerinnen stehen unter der Aufsicht der Ober-
schulbebörde resp. des Landesschulinspektors. Im Falle
beharrlicher Vernachlässigung der bestehenden Vor-
schriften kann die Genehmigung zur Fortführung solcher
Anstalten widerrufen werden.