68 Das Verwaltungsrecht. VI. Die Kirchenverwaltung. ,
Der Unterricht in weiblichen Handarbeiten.
Verordnung betr. den Unterricht in weiblichen
Handarbeiten in den Volksschulen des Fürsten-
tums Schaumburg-Lippe
(v. 5.|11. 1896. L. V. Bd. 17, 8. 283.)
In allen Volksschulen des Landes ist Unterricht
in weiblichen Handarbeiten zu erteilen, an dem, alle
Mädchen vom vierten Schuljahre an teilzunehmen haben.
Die Mädchen aus den verschiedenen Klassen können
in einer Handarbeitsklasse vereinigt werden, sofern ihre
Gesamtzahl 40 nicht übersteigt. Sonst sind für je
40 Schülerinnen besondere Handarbeitsklassen ein-
zurichten. Wöchentlich Sind in jeder Handarbeitsklasse
mindestens zwei Stunden zu erteilen. Eine Vermehrung
auf vier Stunden ist statthaft. Der Unterricht beschränkt
sich auf Stricken, Nähen, Flicken, Stopfen, Wäsche-
zeichnen und, wo die Lehrerin die entsprechende Fähig-
keit besitzt, Wäschezuschneiden und Wöäschenähen.
Die für den Unterricht erforderlichen Materialien sind
von den Eltern zu liefern. Sind diese hierzu nicht
gewillt oder nicht imstande, so wird das Notwendige
auf Kosten der Schulkasse beschafft.
Versäumnisse der Handarbeiten werden ebenso
bestraft wie sonstige Schulversäumnisse.
VI. Die Kirchenverwaltung.
Die Synodalordnung für die evangelisch-lutherische
Landeskirche,
(V. v. 10./5. 1900. L. V. Bd. 19, S. 251.)
Die Kirchengemeinden der evangelisch-lutherischen
Landeskirche werden in ihrer Gesamtheit durch eine
Landessynode vertreten, die besteht aus 23 Mitgliedern,
nämlich:
1. aug sieben weltlichen Vertretern der Kirchen-
gemeinden, die von den evangelisch-lutherischen