Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schaumburg-Lippe. (17. Band)

68 Das Verwaltungsrecht. VI. Die Kirchenverwaltung. , 
Der Unterricht in weiblichen Handarbeiten. 
Verordnung betr. den Unterricht in weiblichen 
Handarbeiten in den Volksschulen des Fürsten- 
tums Schaumburg-Lippe 
(v. 5.|11. 1896. L. V. Bd. 17, 8. 283.) 
In allen Volksschulen des Landes ist Unterricht 
in weiblichen Handarbeiten zu erteilen, an dem, alle 
Mädchen vom vierten Schuljahre an teilzunehmen haben. 
Die Mädchen aus den verschiedenen Klassen können 
in einer Handarbeitsklasse vereinigt werden, sofern ihre 
Gesamtzahl 40 nicht übersteigt. Sonst sind für je 
40 Schülerinnen besondere Handarbeitsklassen ein- 
zurichten. Wöchentlich Sind in jeder Handarbeitsklasse 
mindestens zwei Stunden zu erteilen. Eine Vermehrung 
auf vier Stunden ist statthaft. Der Unterricht beschränkt 
sich auf Stricken, Nähen, Flicken, Stopfen, Wäsche- 
zeichnen und, wo die Lehrerin die entsprechende Fähig- 
keit besitzt, Wäschezuschneiden und Wöäschenähen. 
Die für den Unterricht erforderlichen Materialien sind 
von den Eltern zu liefern. Sind diese hierzu nicht 
gewillt oder nicht imstande, so wird das Notwendige 
auf Kosten der Schulkasse beschafft. 
Versäumnisse der Handarbeiten werden ebenso 
bestraft wie sonstige Schulversäumnisse. 
VI. Die Kirchenverwaltung. 
Die Synodalordnung für die evangelisch-lutherische 
Landeskirche, 
(V. v. 10./5. 1900. L. V. Bd. 19, S. 251.) 
Die Kirchengemeinden der evangelisch-lutherischen 
Landeskirche werden in ihrer Gesamtheit durch eine 
Landessynode vertreten, die besteht aus 23 Mitgliedern, 
nämlich: 
1. aug sieben weltlichen Vertretern der Kirchen- 
gemeinden, die von den evangelisch-lutherischen
	        
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