Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schaumburg-Lippe. (17. Band)

‘Die Synodalordnung usw. 69 
Einwohnern des Landes in geheimer direkter Wahl 
mittels Stimmzettel gewählt werden; 
2. aus 16 ferneren Mitgliedern, und zwar nämlich: 
zwei landesherrlich auf Vorschlag des Konsistoriums 
zu ernennenden Mitgliedern, dem Landessuper- 
intendenten, sechs geistlichen und sieben weltlichen 
gewählten Vertretern der Kirchengemeinden. 
Zur Wahl der Vertreter der Kirchengemeinden 
werden die Kirchenvorstände zu sieben Wahlkörpern 
vereinigt. Jeder Wahlkörper hat ein geistliches und 
ein weltliches Mitglied zu wählen; von dem Wahlkörper, 
in welchem der Landessuperindentent zugleich Pastor 
einer Gemeinde ist, wird nur ein weltlicher Vertreter 
gewählt. Von den zwei durch landesherrliches Vertrauen 
zu ernennenden Mitgliedern der Synode, welche im 
Besitz der für einen Kirchenvorsteher erforderlichen 
Eigenschaften sein müssen, soll in der Regel eines dem 
geistlichen, eins dem weltlichen Stande angehören; auch 
sollen die weltlichen, wo tunlich, nicht schon Mitglieder 
eines Kirchenvorstandes sein. Wählbar zu geistlichen 
Vertretern sind alle, welche ordinierte Geistliche sind 
und seit mindestens zwei Jahren den geistlichen Beruf 
innerhalb der evangelisch-lutherischen Landeskirche des 
Fürstentums ausgeübt haben. Wählbar zu weltlichen 
Vertretern sind sämtliche Kirchenvorsteher. 
Die Kirchenvorstände wählen als Wahlkörper aus 
sich ihre Vertreter; jedes Mitglied verwaltet in der 
Regel sechs Jahre sein Amt. Mit dem Ausscheiden 
aus dem Kirchenvorstand ist auch das Ausscheiden aus 
der Landessynode verbunden. 
Die Landessynode versammelt sich in der Regel 
alle drei Jahre auf Einberufung durch das Konsistorium. 
Ihre Auflösung kann vom Landesherrn auf Vortrag des 
Konsistoriums verfügt werden. Im Fall der Auflösung 
ist binnen Jahresfrist eine neue Landessynode zu berufen. 
Inzwischen tritt der Synodalausschuß in Tätigkeit. 
Die Synode berät und beschließt über die 
Angelegenheiten der gesamten evangelisch-lutherischen 
Landeskirche. Sie hat die Befugnis, die Vorlage von
	        
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