10 Das Verwaltungsrecht. VI. Die Kirchenverwaltung.
Gesetzen beim Konsistorium zu beantragen; ihr steht
das Recht zu, bei der kirchlichen Gesetzgebung der-
gestalt mitzuwirken, daß kirchengesetzliche Normen auf
dem Gebiete des Kultus, der Kirchenzucht und der
Verfassung ohne ihre Zustimmung nicht erlassen werden
können. Die Lehre selbst bildet keinen Gegenstand
der Beratung. oder Beschlußfassung.
Die Gesetze treten erst dann in Kraft, wenn die-
selben landesherrlich bestätigt und vom Konsistorium
mit ausdrücklicher : Bezugnahme auf die erfolgte Zu-
stimmung der Landessynode im Gesetzblatt verkündet
sind. Die Aenderung oder. Aufhebung der im Gebiete
des Kirchenwesens erlassenen Gesetze soll landesherrlich
auf Vortrag des Konsistoriums nur in Uebereinstimmung
mit der Synode geschehen. Zum Wirkungskreise der
Landessynode gehört ferner: die Erwägung der auf
den kirchlichen und sittlichen Zustand der Gemeinden
bezüglichen Erfahrungen ünd Bedürfnisse, insbesondere
in: bezug auf Gottesdienst und Religionsunterricht,
Armenwesen und Krankenpflege, sowie die christliche
Liebestätigkeit überhaupt; die Erledigung der Vorlagen
des: Konsistoriums, sowie die Beratung und Beschluß-
fassung über Anträge, Wünsche und Beschwerden,
welche an ‘das Konsistorium gebracht werden sollen,
die Mitgenehmigung zur Einführung neuer und zur
Abänderung bestehender allgemeiner liturgischer An-
ordnungen, sowie der kirchlichen Handbücher (Gesang-
buch, Katechismus, Agende usw.); Genehmigung des
Voranschlags und der Abrechnung der Landeskirchen-
kasse, sowie die Mitgenehmigung zur Ausschreibung
von allgemeinen Kirchensteuern für diese Kasse; Be-
willigung von Zuschüssen aus der Landeskirchenkasse
zu Gehalten, Ruhegehalten und Witwengeldern der
Geistlichen und Kirchenbeamten, zu kirchlichen Bauten
und sonstigen Verwendungen; Mitgenehmigung zur Um-
pfarrung von Ortschaften und zur Errichtung neuer
Kirchspiele; die Wahl des Synodalausschusses.
Der Synodalausschuß besteht aus zwei geistlichen
und zwei weltlichen Mitgliedern. Er wird vor dem