82 Das Verwaltungsrecht. VT. Die Kirchenverwaltung.
Soweit die Gebühren durch Zahlung einer Ent-
schädigungsrente nicht abgelöst sind, steht es den
Kirchengemeinden frei, mit Genehmigung des Kon-
sistoriums im DBedarfsfalle weitere Gebühren zu
beschließen.
Sämtliche Gebühren fließen in die Pfarr- bzw.
Küstereikasse. |
Die Annahme aller dem Pfarrer (Küster) persönlich
dargebotenen Beträge, die in erkennbarem Zusammen-
hange mit einer einzelnen, bestimmten Amtshandlung
stehen und eine besondere Gegenleistung für dieselbe
darstellen, ist untersagt.
Die Aufhebung kirchlicher Abgaben und Leistungen.
(Ges. v. 25./3. 1900. L. V. Bd. 19, 8. 121.)
Die an Kirchen, Pfarren, Küstereien oder sonstige
geistliche Institute, an kirchliche Beamte, öffentliche
Sckulen und deren Lehrer, sowie an die zur Unterbaltung
vorgedachter Anstalten bestimmten Falls zu entrichtenden
beständigen Abgaben und Leistungen, welche auf Grund-
stücken ruhen und aus dem Kirchen-, Pfarr- und Schul-
verbande entspringen, sind — mögen sie privatrechtlicher
oder öffentlichrechtlicher Natur sein — mit Ausnahme
der Steuern jeder Art aufgehoben. An ihre Stelle
treten Entschädigungsforderungen, deren Höhe auf Antrag
des Berechtigten oder des Verpflichteten durch die
untere Verwaltungsbehörde (Ablösungsbehörde) fest-
gesetzt wird. Der Antrag auf Feststellung der Ent-
schädigungsforderung im Ablösungsverfahren kann
nur innerhalb zwei Jahren seit dem Inkrafttreten des
Gesetzes gestellt werden. Das Recht auf spätere
Geltendmachung der Entschädigungsforderung im
Prozeßwege wird hierdurch nicht berührt.
Die Regelung des Küsterdienstes.
(Ges. v. 28.1. 1904. L. V. Bd. 20, $. 423.)
Der Küster hat bei seinen kirchlichen Obliegenheiten
den Anordnungen des Pfarrers nachzukommen und ihm