3. Der Landtag. 3
2. aus einem gewählten Vertreter des inländischen
ritterschaftlichen Grundbesitzes,
3. aus einem von den vozierten Predigern des Landes
gewählten Vertreter,
4. aus einem von den eine amtliche Stellung ein-
nehmenden Juristen, Medizinern und studierten
Schulmännern des Landes, einschließlich der zur
Praxis zugelassenen Anwälte, Aerzte und der
examinierten Privatlehrer gewählten Vertreter,
5. aus drei gewählten Vertretern der Stadtgemeinden,
und zwar zwei der Stadt Bückeburg und einem
der Stadt Stadthagen,
6. aus drei gewählten Vertretern des Kreises Bicke-
burg und vier Vertretern des Kreises Stadt-
hagen.
Die Vorschriften über die Erwählung der unter
2, 3, 4, 5 und 6 gedachten Vertreter enthält das
Wahlgesetz vom 22. März 1906.
Die Mitglieder des Landtages können wegen ihrer
Anträge und Abstimmungen im Landtage niemals zur
Verantwortung gezogen werden.
Wegen ihrer im Landtage gemachten Aeußerungen
stehen dieselben zunächst nur unter der Disziplin des
Landtages nach Maßgabe der Geschäftsordnung.
Wenn durch dergleichen Aeußerungen ein Ver-
brechen begangen ist, so ist eine strafgerichtliche Ver-
folgung, aber auch diese nur mit Zustimmung des
Landtages, zulässig.
Bei etwa durch Aeußerungen im Landtage be-
gangenen Majestätsbeleidigungen oder Beleidigungen
von Mitgliedern des Fürstlichen Hauses ist die straf-
rechtliche Verfolgung, bei dadurch etwa verschuldeten
Privatbeleidigungen die Injurienklage durch die vor-
gängige Genehmigung des Landtages nicht bedingt.
Während der Sitzungsperiode darf kein Mitglied
des Landtages ohne Genehmigung des letzteren wegen
einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung
gezogen, oder ‘verhaftet werden, außer wenn dasselbe
bei Verübung der verbrecherischen Tat, oder innerhalb
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