Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schaumburg-Lippe. (17. Band)

86 Das Verwaltungsrecht. VII. Die Steuern. 
den daselbst betriebenen Gewerben, sowie ausBesoldungen, 
Pensionen und Wartegeldern, welche deutsche Militär- 
personen und Zivilbeamte oder deren Hinterbliebenen 
aus der Kasse eines ‚anderen Bundesstaates beziehen, 
das Diensteinkommen der Gensdarmen und das Militär- 
einkommen des Unteroffizier- und Gemeinenstandes 
sowie während der Zugehörigkeit zu einem in der 
Kriegsformation befindlichen Teile des Heeres oder der 
Marine, das Militäreinkommen aller Angehörigen des 
aktiven Heeres und der aktiven Marine, die auf Grund 
gesetzlicher Vorschriften den Invaliden gewährten 
Pensionserhöhungen und Verstümmelungszulagen sowie 
die mit den Kriegsdekorationen verbundenen Ehren- 
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Als Einkommen gelten die gesamten Jahreseinkünfte 
in Geld und Geldeswert soweit sie nicht, wie außer- 
ordentliche Einnahmen aus Erbschaften, Schulden usw. 
im Gesetz steuerfrei gelassen sind. 
Die Einkommensteuer beträgt jährlich bei einem 
Jahreseinkommen von 300—450 M. — 1,80 M. (diese 
Stufe ist durch Gesetz vom 14. März 1904 für die 
Landeskasse außer Hebung gesetzt; die Kommunal- 
und Schulverbände sind befugt, einen gleichen Erlaß 
zu beschließen) und steigt in 28 ferneren Stufen bis 
zu 300 M. bei einem jährlichen Einkommen von 
9500—10500 M. Sie steigt bei höherem Einkommen 
in den im Gesetz angeführten Steuerstufen. 
Alle bereits mit einem Einkommen von mehr als 
2400 M. zur Einkommensteuer veranlagten Steuer- 
pflichtigen sind auf die jährlich durch öffentliche Bekannt- 
machung gehende Aufforderung zur Abgabe einer Steuer- 
erklärung verpflichtet. Wer die Steuererklärung nicht 
innerhalb der vorgeschriebenen Frist abgibt, verliert 
die gesetzlichen Rechtsmittel gegen seine Veranlagung 
für das betreffende Steuerjahr. 
Zum Zweck der Veranlagung der Steuerpflichtigen 
werden durch das Ministerium unter von ihm zu 
ernennenden Vorsitzenden ein oder mehrere Veranlagungs- 
ämter gebildet. Jedes Veranlagungsamt besteht außer
	        
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