86 Das Verwaltungsrecht. VII. Die Steuern.
den daselbst betriebenen Gewerben, sowie ausBesoldungen,
Pensionen und Wartegeldern, welche deutsche Militär-
personen und Zivilbeamte oder deren Hinterbliebenen
aus der Kasse eines ‚anderen Bundesstaates beziehen,
das Diensteinkommen der Gensdarmen und das Militär-
einkommen des Unteroffizier- und Gemeinenstandes
sowie während der Zugehörigkeit zu einem in der
Kriegsformation befindlichen Teile des Heeres oder der
Marine, das Militäreinkommen aller Angehörigen des
aktiven Heeres und der aktiven Marine, die auf Grund
gesetzlicher Vorschriften den Invaliden gewährten
Pensionserhöhungen und Verstümmelungszulagen sowie
die mit den Kriegsdekorationen verbundenen Ehren-
solde. \
Als Einkommen gelten die gesamten Jahreseinkünfte
in Geld und Geldeswert soweit sie nicht, wie außer-
ordentliche Einnahmen aus Erbschaften, Schulden usw.
im Gesetz steuerfrei gelassen sind.
Die Einkommensteuer beträgt jährlich bei einem
Jahreseinkommen von 300—450 M. — 1,80 M. (diese
Stufe ist durch Gesetz vom 14. März 1904 für die
Landeskasse außer Hebung gesetzt; die Kommunal-
und Schulverbände sind befugt, einen gleichen Erlaß
zu beschließen) und steigt in 28 ferneren Stufen bis
zu 300 M. bei einem jährlichen Einkommen von
9500—10500 M. Sie steigt bei höherem Einkommen
in den im Gesetz angeführten Steuerstufen.
Alle bereits mit einem Einkommen von mehr als
2400 M. zur Einkommensteuer veranlagten Steuer-
pflichtigen sind auf die jährlich durch öffentliche Bekannt-
machung gehende Aufforderung zur Abgabe einer Steuer-
erklärung verpflichtet. Wer die Steuererklärung nicht
innerhalb der vorgeschriebenen Frist abgibt, verliert
die gesetzlichen Rechtsmittel gegen seine Veranlagung
für das betreffende Steuerjahr.
Zum Zweck der Veranlagung der Steuerpflichtigen
werden durch das Ministerium unter von ihm zu
ernennenden Vorsitzenden ein oder mehrere Veranlagungs-
ämter gebildet. Jedes Veranlagungsamt besteht außer