Volltext : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1811. (6)

zeichniß  aller  derjenigeu,  welche  in  diesen  Schulen  gelesen  werden  sollen,  zur  genauesten
Nachachtung  der  Lehrer  vorgeschrieben  werden.

175  Slnglehre  nach  der  Anleitung  von  Rägeli.

5.)  Zeichnen  -Lehre  nebst  den  damit  in  Verbludung  stehenden  Uebungen  der  For-„men-Lehre
  nach  dem  Schmidischen  Handbuche.  6

Der  Unterricht  in  der  letztern  darf  in  den  Landschulen  uscht  zu  welt  gefährt  werden,
znd  auch  bei  der  erstern  ist  darauf  zu  sehen,  daß  dle  andern  Lehrfächer  nicht  zurück  ge-Letzt
  werden.

9)  Einzelne  abgemein  wichilge  Kenntnisse  aus  der  Naturlephre,  Errbeschrei-(bung,
  Naturgeschichte  und  Geschichte  sind  theils  beim  Lesen,  theils
bei  den  Diktir  und  Sprachübungen  beizubringen-Um

  uͤbrigens  das  richtige  Verhaͤltniß  der  Lehrstunden  für  die  einzelnen  Fächer  zu  bestimmen,
  haben  die  Dekanatmter  genaue  Lektions-Plane  für  die  Schulen  ihrer  Dibcese
dem  K.  Ob.  Consistorium  zur  Genehmigung  vorzulegen,  welche  ohne  erhaltene  neue  Legitimatlon
  nicht  abgeändert  werden  dürfen.  "
".U.34.DiejxnigenLchkmittehund.Lehkbüchek,swekchedemLehrerzumBebufdes-vorgeschriebenen
  Pensen  erforderlich  sind,  sollen  für  jede  Schule  aus  den  bffentlichen  Kassen
oder  dem  Schulfonds,  wo  ein  solcher  vorhanden  ist,  angeschafft  werden.  Aus  eben  diesen
Mitteln  sind  auch  künftig  nach  den  bereits  bestehenden  Verordnungen  die  Schulbücher  für
arme  Kinder  zu  erkaufen.  -

H.MkquSonntags-Schufen«bab7endenZwöchtheilsdas,lndonElemenckars-SchulenErler-ItesdurchUcbungzuerhalten,«tbeilsdlcFoktblldungdes-erwachsenen

JageadfznbefbrchmWirdctotdnenLdaherihre.-allgemekne.Einfü,brungohneAusnahme,
und  wird  das  Weitere  In  Hinsicht  auf  ihre  Einrichtung  und  die  Lehrfächer  durch  die  neue
Schulordnung  bestimmt  werden.

#  F.)  Schul-Diléeiplin.

U.  36.  Je  wichtiger  für  die  Errelchung  des  Zwecks  der  Schulanstalten  die  Erhaltung
der  Oednung  unter  den  Schülern  und  ihre  moralische  Bildung  ist,  desto  mehr  llegt  an  einer
  durch  ·  richtige  Grundsätze  gelelteten  Schul-Discipllin.

Eine  gruͤndliche  Anleitung  dazu  wird  ein  Haupt·  Gegenstand  des  Unterrichts  in  den
von  Uns  angeerdneten  Blldungs-Anstalten  für  Schullehrer  seyn,  so  wie  die  näheren  Vorschriften
  darüberder  Schulordnung  vorbehalten  bleiben.  Einstwellen  erwarten  Wir,  daß
die  Lehrer  den  ernstlichen  Bedacht  darauf  nehmen  werden,  Fleiß,  Ordnung  und  stetliches
Verhalten  nicht  blos  durch  Drohungen  und  Strafe  zu  erzwingen,  sondern  Lust  und  Willigkeit
  dazu  bei  den  Schülern  zu  erwecken.  "  Z

HKorperliche  Züchligungen  sollen  so  sparsam  als  mdglich,  mit  Ueberlegung  und  Mäßlgung,
  mit  steter  Räcksicht  auf  die  Indloidualität  der  Kinder,  und  mit  gehdriger  Gradatien
  angewendet  werden,  um  nicht  Erbitterung,  Heuchelel,  Trog,  Abneigung  gegen  die
Schule,  und  eine  nledrige  skkovische  Denkungsart  bei  den  Schülern  bervorzubringen.

Eben  sso  große  Vorsicht  aber  machen  wir  den  Lehrern  auch  beim  Gebrauche  der  Beloh-=nungen
  zur  Pflicht,  um  zu  verhüten,  daß  alcht  Ebrgeiz,  Lohnsucht  und  eigennützige  Denkungsart
  beferdert  und  dadurch  die  moralische  Gesinnung  gehindert  werde.  Ihre  Bemülbung
  soll  hauptsächlich  darauf  gerichtet  seon,  Liebe  zur  Ordnung,  zum  Fleiß  und  zur  Sitt-