Gesetzsammlung
des Fürstenthums Reuß älterer Linie.
-*-(Ausgegeben
den 1|61en Februar 1853.)
1. Gesetzliche Verordnung,
eine Modification der im Geseß vom 21sten December 1846 wegen Besetzung
der Gerichtsbank im Untersuchungsverfahren enthaltenen
Vorschrift betreffend.
Wir Heinrich der Zwanzigste von Goctes Gnaden, aͤlterer
Ginie sonverainer Fürst Reuß, Graf und Herr von PMauen, Herr zu
Greiz, Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. v. v.
sügen blermie zu wissen:
Da die §. 1. des Gesebes vom 2#llen December 1846 enthaltene Vorschrife wegen
Besebung der Gerlchtsbank in Untersuchungssocken bel Unseren Justizstellen die Thätigkelt
des Beamtelenpersonals häufig zum Nachrbeil sür andere dienstliche Geschäfte in
Aspruch genommen hat, eine demnach wünschenswerthe Erleichterung in Handhabung
der Criminaljustiz ober ohne Beeimrächtigung derselben wenigstens zum Tbell möglich erscheine,
so verordnen Wir andurch nach vorgehobtem Rlicer= und Landschaftllchen Belrathe
Folgendes:
8. 1.
Bel Unseren Juslizslellen soll es künftig in allen niche in das Berelch der Ceimlnalobergerichtsbarkeic
gehörlgen Uncersuchungen der Zuziehung eines besonderen Prokokoll.
fübrers ulcht bedürsen, vielmehr Unseren Justibeamtecen oder von tönen beouftrageen
Aktuarien geskuktet sein, sich der Leitung der in diesem Geblete vorkommenden Vechandlungen
allein unter glelchzjeitiger Besorgung der Protokollsuͤhrung zu unterziehen.
In Untersuchungen, welche der Criminalobergerichtebarkeit gesetich zugewiesen find,
soll es zwar bel der Bestimmung des §&. 1. des Gesetzes vom 2 1sten December 1810
wegen der Gegenwart eines beeidigten Protekollführers bei den Verhandlungen ln der
Regel bewenden. Ee bleibr jedoch den Be#mteten Unserer Juslistellen Ausnaohmsweise
nachgesassen, die in diesem Bereiche vorkommenden Untersuchungsverhandlungen eben-