Full text : Die Preussische Bank.

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Hierzu  kam  noch  der  Ein-  und  Verkauf  bestimmter  inländischer
Effekten  für  eigene  Rechnung  oder  für  Rechnung  öffentlicher  Behörden
  und  Anstalten,  die  Einziehung  von  Rechnungen  für  andere
und  der  Kauf  und  Verkauf  edler  Metalle  und  Münzen.  Dieser
war  der  Bank  gestattet,  wohingegen  ıhr  der  sonstige  Warenhandel
untersagt  war  ($  2  d.

Zu  dem  Wechselgeschäfte  der  Bank  ist  folgendes  zu  bemerken.
  Die  Bank  durfte  nur  solche  Wechsel  diskontieren,  die
nicht  länger  als  drei  Monate  liefen  und  der  Regel  nach,  also  nicht
unter  allen  Umständen,  von  drei  als  zahlungskräftig  bekannten
Personen  unterzeichnet  waren  ($  4  d.  B.  O.).  Es  war  hier  der
Preussischen  Bank  etwas  mehr  Freiheit  gelassen  worden  als  ihrer
Vorgängerin,  welche  nur  Wechsel  diskontieren  durfte,  die  höchstens
  zwei  Monate  liefen.  Auch  der  späteren  Reichsbank  war  die
Diskontierung  von  Dreimonatswechseln  gestattet,  woraus  geschlossen
  werden  kann,  dass  die  Massnahme,  Wechsel  mit
grösserer  als  zwei  Monate  währender  Umlaufsfrist  zur  Diskontierung
  zuzulassen,  ırgendwelche  nachteilige  Folgen  nicht  gehabt
  hat.

Beim  Lombardgeschäft  machte  sich  ebenfalls  das  Bestreben
geltend,  nach  Möglichkeit  langfristige  Geschäfte  zu  vermeiden.
Zinsbare  Darlehen  sollten  in  der  Regel  nıcht  über  grössere  Fristen
als  ö  Monate  bewilligt  werden.  Die  einzelnen  Darlehen  sollten
einen  Betrag  von  500  Thlrn.  nicht  unterschreiten  und  nur  gegen
Hinterlegung  von  beweglichen  Pfändern  gegeben  werden.  Als
solche  sollten  angesehen  werden  1)  Gold  und  Silber  in  gemünztem
und  ungemünztem  Zustande,  2)  Wechsel,  die  bestimmten  Bedingungen
  genügten,  3)  geeignete,  im  Inlande  lagernde  Kaufmannswaren
  bis  zur  Hälfte,  ın  Ausnahmefällen  aber  auch  bis  zu
2%  ihres  Wertes,  und  schliesslich  4)  Effekten.  Die  Art  der
Effekten  war  genau  vorgeschrieben;  denn  es  sollten  nur  ınländische
  zinstragende  Staats-,  Kommunal-  und  ständische  Papiere
heliehen  werden.  Eisenbahnaktien  waren  also  hiernach  ın  der
Regel  von  der  Beleihung  ausgeschlossen  ($  5  d.  B.  O.).  Es  war
das  von  einschneidender  Bedeutung,  da  gerade  ın  diesem  Wertpapier
  grosse  Summen  angelegt  waren,  und  es  sich  in  den  Händen
zahlreicher  Personen  befand.

Einigermassen  befremdend  wırkt  die  Bestimmung  über  den
Zinssatz,  der  bei  den  Lombardgeschäften  der  Bank  in  Anwendung
kommen  sollte  ($  6  d.  B.  O.).  Er  durfte  6  %,  auf  das  Jahr  gerechnet,
  nicht  überschreiten.  6  %  war  aber  zur  damaligen  Zeit
bereits  der  höchste  gesetzliche  Zinsfuss.  Es  erscheint  daher  diese
Bestimmung  mit  dern  Zwecke  der  Bank,  cinen  mässigen  Zinssatz
ım  Handel  zu  befördern,  nicht  recht  ve  ‚reinbar  und  überdies  überflüssig,
  da  die  Bank  nieht  mehr  als  6  %  nehmen  durfte,  ohne  den
Wuchergesetzen  zu  verfallen.  Anscheinend  sollte  durch  diesen
Passus  der  Bankordnung  dem  Publikum  die  Möglichkeit  eines