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Hierzu kam noch der Ein- und Verkauf bestimmter inländischer
Effekten für eigene Rechnung oder für Rechnung öffentlicher Behörden
und Anstalten, die Einziehung von Rechnungen für andere
und der Kauf und Verkauf edler Metalle und Münzen. Dieser
war der Bank gestattet, wohingegen ıhr der sonstige Warenhandel
untersagt war ($ 2 d.
Zu dem Wechselgeschäfte der Bank ist folgendes zu bemerken.
Die Bank durfte nur solche Wechsel diskontieren, die
nicht länger als drei Monate liefen und der Regel nach, also nicht
unter allen Umständen, von drei als zahlungskräftig bekannten
Personen unterzeichnet waren ($ 4 d. B. O.). Es war hier der
Preussischen Bank etwas mehr Freiheit gelassen worden als ihrer
Vorgängerin, welche nur Wechsel diskontieren durfte, die höchstens
zwei Monate liefen. Auch der späteren Reichsbank war die
Diskontierung von Dreimonatswechseln gestattet, woraus geschlossen
werden kann, dass die Massnahme, Wechsel mit
grösserer als zwei Monate währender Umlaufsfrist zur Diskontierung
zuzulassen, ırgendwelche nachteilige Folgen nicht gehabt
hat.
Beim Lombardgeschäft machte sich ebenfalls das Bestreben
geltend, nach Möglichkeit langfristige Geschäfte zu vermeiden.
Zinsbare Darlehen sollten in der Regel nıcht über grössere Fristen
als ö Monate bewilligt werden. Die einzelnen Darlehen sollten
einen Betrag von 500 Thlrn. nicht unterschreiten und nur gegen
Hinterlegung von beweglichen Pfändern gegeben werden. Als
solche sollten angesehen werden 1) Gold und Silber in gemünztem
und ungemünztem Zustande, 2) Wechsel, die bestimmten Bedingungen
genügten, 3) geeignete, im Inlande lagernde Kaufmannswaren
bis zur Hälfte, ın Ausnahmefällen aber auch bis zu
2% ihres Wertes, und schliesslich 4) Effekten. Die Art der
Effekten war genau vorgeschrieben; denn es sollten nur ınländische
zinstragende Staats-, Kommunal- und ständische Papiere
heliehen werden. Eisenbahnaktien waren also hiernach ın der
Regel von der Beleihung ausgeschlossen ($ 5 d. B. O.). Es war
das von einschneidender Bedeutung, da gerade ın diesem Wertpapier
grosse Summen angelegt waren, und es sich in den Händen
zahlreicher Personen befand.
Einigermassen befremdend wırkt die Bestimmung über den
Zinssatz, der bei den Lombardgeschäften der Bank in Anwendung
kommen sollte ($ 6 d. B. O.). Er durfte 6 %, auf das Jahr gerechnet,
nicht überschreiten. 6 % war aber zur damaligen Zeit
bereits der höchste gesetzliche Zinsfuss. Es erscheint daher diese
Bestimmung mit dern Zwecke der Bank, cinen mässigen Zinssatz
ım Handel zu befördern, nicht recht ve ‚reinbar und überdies überflüssig,
da die Bank nieht mehr als 6 % nehmen durfte, ohne den
Wuchergesetzen zu verfallen. Anscheinend sollte durch diesen
Passus der Bankordnung dem Publikum die Möglichkeit eines