Volltext : Preußische Gesetzsammlung. 1907. (98)

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festzustellenden  Plänen  notwendig  sind,  nach  den  gesetzlichen  Bestimmungen  Anwendung
  finden  soll:

1.  für  die  im  §  1  unter  Ia#l  bis  3,  Ib  1  bis  8  und  10  bis  19  des  oben
erwähnten  Gesetzes  aufgeführten  neuen  Eisenbahnen  —  bezüglich  der
Bahnen  unter  Ib  10  (Bad  Harzburg—Oker),  11  (Geisa-Tann)  und
3  --  „soweit  sie  im  preußischen  Staatsgebiete  beegen
  sind  —,

2.  für  die  im  &  1  unter  II  und  III2  a.  a.  O.  innerhalb  diesseitigen  Staatsgebiets
  vorgesehenen  Bauausführungen  an  bestehenden  Bahnen,  für  die
das  Enteignungsrecht  nicht  bereits  nach  den  geltenden  gesetzlichen  Bestimmungen
  oder  früheren  landesherrlichen  Erlassen  Platz  greift,  und

3.  für  die  im  §  1  unter  III1  und  3  a.  a.  O.  vorgesehenen  Wahmerbindungen.


Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetzsammlung  zu  veröffentlichen.
Berlin,  den  10.  Juni  1907.
Wilhelm.

 

Breitenbach.
An  den  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten.
.
Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetzsamml.  S.  357)  sind

bekannt  gemacht:

1.  das  am  11.  März  1907  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Wiesenmeliorationsgenossenschaft
  I  zu  Altlay  im  Kreise  Zell  (Mosel)  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Coblenz  Nr.  23  S.  134,  ausgegeben
am  6.  Juni  1907j;
das  am  25.  März  1907  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  den  Ent=  und
Bewässerungsverband  Kämmersdorf  im  Elbinger  Deichverband  und  Landkreis
  Elbing  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Danzig
Nr.  22  S.  175,  ausgegeben  am  1.  Juni  1907;

3.  das  am  30.  April  1907  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Genossenschaft
  zur  Entwässerung  eines  Teiles  des  Bürgermoors  und  der  Barlohe
zu  Neustadt  a.  Rög.  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Hannover  Nr.  23  S.  124,  ausgegeben  am  7.  Juni  1907;

4.  das  am  30.  April  1907  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Entwässerungsgenossenschaft
  Reichenbach-Rossitten  zu  Reichenbach  im  Kreise
Pr.  Holland  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Königsberg
Nr.  24  S.  258,  ausgegeben  am  13.  Juni  1907.

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Redigiert  im  Bureau  des  Staatsministeriums.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  der  Preußischen  Gesesammlung  sind  an  das  Königl.  Gesetzsammlungsamt  in  Berlin  W.  9  zu  richten.