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festzustellenden Plänen notwendig sind, nach den gesetzlichen Bestimmungen Anwendung
finden soll:
1. für die im § 1 unter Ia#l bis 3, Ib 1 bis 8 und 10 bis 19 des oben
erwähnten Gesetzes aufgeführten neuen Eisenbahnen — bezüglich der
Bahnen unter Ib 10 (Bad Harzburg—Oker), 11 (Geisa-Tann) und
3 -- „soweit sie im preußischen Staatsgebiete beegen
sind —,
2. für die im & 1 unter II und III2 a. a. O. innerhalb diesseitigen Staatsgebiets
vorgesehenen Bauausführungen an bestehenden Bahnen, für die
das Enteignungsrecht nicht bereits nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen
oder früheren landesherrlichen Erlassen Platz greift, und
3. für die im § 1 unter III1 und 3 a. a. O. vorgesehenen Wahmerbindungen.
Dieser Erlaß ist durch die Gesetzsammlung zu veröffentlichen.
Berlin, den 10. Juni 1907.
Wilhelm.
Breitenbach.
An den Minister der öffentlichen Arbeiten.
.
Bekanntmachung.
Nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 (Gesetzsamml. S. 357) sind
bekannt gemacht:
1. das am 11. März 1907 Allerhöchst vollzogene Statut für die Wiesenmeliorationsgenossenschaft
I zu Altlay im Kreise Zell (Mosel) durch das
Amtsblatt der Königl. Regierung zu Coblenz Nr. 23 S. 134, ausgegeben
am 6. Juni 1907j;
das am 25. März 1907 Allerhöchst vollzogene Statut für den Ent= und
Bewässerungsverband Kämmersdorf im Elbinger Deichverband und Landkreis
Elbing durch das Amtsblatt der Königl. Regierung zu Danzig
Nr. 22 S. 175, ausgegeben am 1. Juni 1907;
3. das am 30. April 1907 Allerhöchst vollzogene Statut für die Genossenschaft
zur Entwässerung eines Teiles des Bürgermoors und der Barlohe
zu Neustadt a. Rög. durch das Amtsblatt der Königl. Regierung zu
Hannover Nr. 23 S. 124, ausgegeben am 7. Juni 1907;
4. das am 30. April 1907 Allerhöchst vollzogene Statut für die Entwässerungsgenossenschaft
Reichenbach-Rossitten zu Reichenbach im Kreise
Pr. Holland durch das Amtsblatt der Königl. Regierung zu Königsberg
Nr. 24 S. 258, ausgegeben am 13. Juni 1907.
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Redigiert im Bureau des Staatsministeriums. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stücke der Preußischen Gesesammlung sind an das Königl. Gesetzsammlungsamt in Berlin W. 9 zu richten.