Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 169
Uebersicht
ner die Ergebnisse der Rechtsprechung des tayeri.
schen obersten Landesgerichtes.
Urtheile vom Februar l. J.
Bfmerkung: Das Urtheil vom 10. Febr. wird nachgetragen.
« (ertiequg)
II Zur Konkursordnung.
Faustpfandrecht an einer Forderung;
dessa Vorzug. Konkrete Bestellungsart
und Statutenkollission. Als Eisenbahnbauaccordant
hatte K. bei der Generaldirektion der
bayerischen Verkehr Sanstalten eine Kaution zu 9000 Mk.
zu errichten, er erlegte bei derselben diesen Betrag
baar, und die Generaldirektion legte diesen bei der
k. Bank in Nürnberg an und stellte dem K. einen
Depositionsschein aus dahin lautend, daß K. laut
Annahmsmandat der k. Generaldirektion als Kaution
einen Schuldschein der k. Bank in Nürnberg, auf
die Centralkasse der k. Verkehrsanstalten lautend, zu
9000 Mk. hinterlegt habe. Weil nun K. zur Kautionsleistung
und zum Eisenbahnbau unter dem Versprechen
der Verpfändung des ihm nach bestellter
Kaution behändigten Depositenscheines von Sch. zu
Hof ein Darlehen von 12000 Mk. erhalten hatte,
übergab er jenen Depositenschein in Erfüllung des
in Hof gegebenen Versprechens dem Sch. zur Sicherheit
für dessen Guthaben.
Als sodann nach Aushändigung des Depositenscheines
an Sch. die von K. gestellte Kaution für
R. gerichtlich mit Beschlag belegt worden war,
klagte Sch. gegen R., ein VorzugSrecht vor diesem
in Anspruch nehmend, und hiebei fragte es sich zunächst,
welches Recht maßgebend sei, ob das in
Hof geltende allgem. Preuß. Ldr. oder das am
Sitze der k. Generaldlrektion, München, geltende
bayer. Ldr. und das OLG. erachtete, weil München