Contents : Blätter für Rechtsanwendung. XLVIII. Band. (48)

Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  169

Uebersicht
ner  die  Ergebnisse  der  Rechtsprechung  des  tayeri.
schen  obersten  Landesgerichtes.
Urtheile  vom  Februar  l.  J.
Bfmerkung:  Das  Urtheil  vom  10.  Febr.  wird  nachgetragen.
«  (ertiequg)
II  Zur  Konkursordnung.

Faustpfandrecht  an  einer  Forderung;
dessa  Vorzug.  Konkrete  Bestellungsart
und  Statutenkollission.  Als  Eisenbahnbauaccordant
  hatte  K.  bei  der  Generaldirektion  der
bayerischen  Verkehr  Sanstalten  eine  Kaution  zu  9000  Mk.
zu  errichten,  er  erlegte  bei  derselben  diesen  Betrag
baar,  und  die  Generaldirektion  legte  diesen  bei  der
k.  Bank  in  Nürnberg  an  und  stellte  dem  K.  einen
Depositionsschein  aus  dahin  lautend,  daß  K.  laut
Annahmsmandat  der  k.  Generaldirektion  als  Kaution
einen  Schuldschein  der  k.  Bank  in  Nürnberg,  auf
die  Centralkasse  der  k.  Verkehrsanstalten  lautend,  zu
9000  Mk.  hinterlegt  habe.  Weil  nun  K.  zur  Kautionsleistung
  und  zum  Eisenbahnbau  unter  dem  Versprechen
  der  Verpfändung  des  ihm  nach  bestellter
Kaution  behändigten  Depositenscheines  von  Sch.  zu
Hof  ein  Darlehen  von  12000  Mk.  erhalten  hatte,
übergab  er  jenen  Depositenschein  in  Erfüllung  des
in  Hof  gegebenen  Versprechens  dem  Sch.  zur  Sicherheit
  für  dessen  Guthaben.

Als  sodann  nach  Aushändigung  des  Depositenscheines
  an  Sch.  die  von  K.  gestellte  Kaution  für
R.  gerichtlich  mit  Beschlag  belegt  worden  war,
klagte  Sch.  gegen  R.,  ein  VorzugSrecht  vor  diesem
in  Anspruch  nehmend,  und  hiebei  fragte  es  sich  zunächst,
  welches  Recht  maßgebend  sei,  ob  das  in
Hof  geltende  allgem.  Preuß.  Ldr.  oder  das  am
Sitze  der  k.  Generaldlrektion,  München,  geltende
bayer.  Ldr.  und  das  OLG.  erachtete,  weil  München