Full text : Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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über  Personen®?®.  Die  Korporationen  des  öffentlichen  Rechts
zerfallen  wieder  in  zwei  Klassen:

1.

Korporationen,  deren  Substrat  lediglich  ein  Personenverein
  ist.

Korporationen,  deren  Substrat  ein  Personenverein  und
gleichzeitig  ein  begrenzter  Theil  der  Erdoberfläche  (Gebiet)
ist.  Für  letztere  hat  Preuss  den  treffenden  Ausdruck
„Gebietskörperschaften“  erfunden,

Unter  den  Gebietskörperschaften  sind  wiederum  zwei  Gruppen

zu  unterscheiden:

1.

Solche,  deren  Substrat  durch  den  Willen  einer  anderen
Grebietskörperschaft  einseitig  geändert,  erweitert,  beschränkt
oder  aufgehoben  werden  kann  —  Gebietskörperschaften  ohne
Gebietshoheit.

Gebietskörperschaften,  deren  Substrat  durch  den  Willen
einer  anderen  Gebietskörperschaft  nicht  einseitig  geändert,  erweitert,
  beschränkt  oder  aufgehoben  werden  kann  —  Gebietskörperschaften
  mit  Gebietshoheit.

Gebietskörperschaften  ohne  Gebietshoheit  heissen  Kommunalverbände;

  Gebietskörperschaften  mit  Gebietshoheit  heissen
Staaten.

Zwischen  beiden  Arten  von  Gebietskörperschaften  bestehen

folgende  Unterschiede:

1.

Die  Rechtssätze  über  Entstehung,  Aenderung  und  Untergang
  von  Kommunalverbänden  sind  für  die  einzelnen  Kommunalverbände
  sehr  verschieden;  sie  bestimmen  sich  nach
dem  positiven  Recht  des  konkreten  Staates,  welchem  der
Kommunalverband  angehört.  Die  Rechtssätze  über  Entstehung,
  Aenderung  und  Untergang  von  Staaten  sind  für
alle  Staaten  genau  dieselben;  sie  bestimmen  sich  nach  den
Grundsätzen  des  Völkerrechts,  welches  für  alle  Staaten
gleichmässig  Geltung  hat.

8%  LABAnD,  Staatsrecht.  3.  Aufl.  Bd.  I  S.  62.