Full text : Der Polizeibeamte.

130  II.  Die  Einzelgebiete  polizeilicher  Thätigkeit.

unbillig,  wollte  man  die  Unterstützungspflicht  ohne  Weiteres  der  Gemeinde
  aufbürden,  in  welcher  der  Betreffende  gerade  unterstützungsbedürftig
wird;  dann  könnte  es  leicht  passiren,  daß  einzelne  Städte,  die  eine
gesunde  Lage  haben,  unverhältnißmäßig  hohe  Armenlasten  zu  tragen
haben  würden,  während  andere  mit  ungünstigeren  Lebensverhältnissen
gänzlich  frei  blieben.  Daher  hat  man  den  besonderen  Begriff  eines
„Unterstützungswohnsitzes“  ausgebildet:  Jeder  wird  in  der  Gemeinde
  unterstützt,  in  der  er  zwei  Jahre  lang  ununterbrochen  gewohnt
hat.  Tritt  die  Hülfsbedürftigkeit  ein,  bevor  der  Betreffende  sich  zwei
Jahre  in  einem  Orte  aufhält,  dann  hat  eben  die  frühere  Aufenthaltsgemeinde
  einzutreten.  Aber  auch  diese  wird  ihrerseits  befreit  durch
zweijährige  Abwesenheit  des  nunmehr  Verarmten;  geschieht  es  nun,
daß  Jemand  an  vier  Orten  je  ein  halbes  Jahr  gewohnt,  also  keinen
neuen  Unterstützungswohnsitz  erworben,  wohl  aber  seinen  alten  verloren
hat,  dann  würde  hiernach  keine  Gemeinde  zur  Hülfe  verpflichtet  sein.
In  diesen  Fällen  tritt  die  Provinz  ein,  der  Arme  ist  ein  „Landarmer“
  und  wird  von  dieser  unterstützt.  (R.  Ges.  vom  6.  Juni  1870
und  12.  März  1894.)

Da  es  für  den  Verarmten  selbst  aber  darauf  ankommt,  sofort  bei
Eintritt  seiner  Hülfsbedürftigkeit  unterstützt  zu  werden  und  nicht  erst
lange  warten  zu  müssen,  bis  die  Gemeinde,  in  der  er  seinen  Unterstützungswohnsitz
  hat,  ihm  Unterstützung  zukommen  läßt,  so  ist  jede
Gemeinde,  in  der  Jemand  hülfsbedürftig  wird,  auch  wenn  er  dort  nicht
seinen  „Unterstützungswohnsitz“  hat,  verpflichtet,  ein  einstweilen  die  erforderliche
  Unterstützung  zu  gewähren,  vorbehaltlich  ihrer  späteren  Abrechnung
mit  der  eigentlich  Verpflichteten.

Auf  die  Bedeutung  eines  guten  Meldeamtes  für  den  Nachweis  des
zweijährigen  Aufenthaltes  oder  der  zweijährigen  Abwesenheit,  also  für
Erwerb  oder  Verlust  des  Unterstützungswohnsitzes,  sei  hier  nochmals
hingewiesen.

Die  Polizei  beschränkt  sich  in  folgender  Weise:

1.  sie  bringt  Obdachlose  zunächst  unter,
2.  sie  beugt  der  Nothwendigkeit  einer  Armenunterstützung  vor,  indem
  sie

a)  das  Landstreichen,  d.  h.  das  Umherziehen  im  Lande  als
arbeits-  und  mittelloser  Wanderer,  verbietet  (wer  landstreicht,
  arbeitet  nicht,  verdient  also  nicht  und  muß  event.
unterstützt  werden):

b)  denjenigen  mit  Strafe  bedroht,  der  sich  dem  Spiel,  Trunk
oder  Müßiggang  hingiebt,  insofern  dies  in  einer  Weise  geschieht,
  daß  zu  seinem  oder  seiner  Familie  Unterhalt  die
Armenpflege  in  Anspruch  genommen  werden  muß;

I)  denjenigen,  der  an  und  für  sich  in  der  Lage  ist,  seine  Angehörigen
  zu  unterhalten,  bestraft,  wenn  er  das  trotz  einer