130 II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit.
unbillig, wollte man die Unterstützungspflicht ohne Weiteres der Gemeinde
aufbürden, in welcher der Betreffende gerade unterstützungsbedürftig
wird; dann könnte es leicht passiren, daß einzelne Städte, die eine
gesunde Lage haben, unverhältnißmäßig hohe Armenlasten zu tragen
haben würden, während andere mit ungünstigeren Lebensverhältnissen
gänzlich frei blieben. Daher hat man den besonderen Begriff eines
„Unterstützungswohnsitzes“ ausgebildet: Jeder wird in der Gemeinde
unterstützt, in der er zwei Jahre lang ununterbrochen gewohnt
hat. Tritt die Hülfsbedürftigkeit ein, bevor der Betreffende sich zwei
Jahre in einem Orte aufhält, dann hat eben die frühere Aufenthaltsgemeinde
einzutreten. Aber auch diese wird ihrerseits befreit durch
zweijährige Abwesenheit des nunmehr Verarmten; geschieht es nun,
daß Jemand an vier Orten je ein halbes Jahr gewohnt, also keinen
neuen Unterstützungswohnsitz erworben, wohl aber seinen alten verloren
hat, dann würde hiernach keine Gemeinde zur Hülfe verpflichtet sein.
In diesen Fällen tritt die Provinz ein, der Arme ist ein „Landarmer“
und wird von dieser unterstützt. (R. Ges. vom 6. Juni 1870
und 12. März 1894.)
Da es für den Verarmten selbst aber darauf ankommt, sofort bei
Eintritt seiner Hülfsbedürftigkeit unterstützt zu werden und nicht erst
lange warten zu müssen, bis die Gemeinde, in der er seinen Unterstützungswohnsitz
hat, ihm Unterstützung zukommen läßt, so ist jede
Gemeinde, in der Jemand hülfsbedürftig wird, auch wenn er dort nicht
seinen „Unterstützungswohnsitz“ hat, verpflichtet, ein einstweilen die erforderliche
Unterstützung zu gewähren, vorbehaltlich ihrer späteren Abrechnung
mit der eigentlich Verpflichteten.
Auf die Bedeutung eines guten Meldeamtes für den Nachweis des
zweijährigen Aufenthaltes oder der zweijährigen Abwesenheit, also für
Erwerb oder Verlust des Unterstützungswohnsitzes, sei hier nochmals
hingewiesen.
Die Polizei beschränkt sich in folgender Weise:
1. sie bringt Obdachlose zunächst unter,
2. sie beugt der Nothwendigkeit einer Armenunterstützung vor, indem
sie
a) das Landstreichen, d. h. das Umherziehen im Lande als
arbeits- und mittelloser Wanderer, verbietet (wer landstreicht,
arbeitet nicht, verdient also nicht und muß event.
unterstützt werden):
b) denjenigen mit Strafe bedroht, der sich dem Spiel, Trunk
oder Müßiggang hingiebt, insofern dies in einer Weise geschieht,
daß zu seinem oder seiner Familie Unterhalt die
Armenpflege in Anspruch genommen werden muß;
I) denjenigen, der an und für sich in der Lage ist, seine Angehörigen
zu unterhalten, bestraft, wenn er das trotz einer