Full text : Der Polizeibeamte.

20                                         I.  Allgemeine  Vorkenntnisse.

         Er  vergegenwärtige  sich  stets,  daß  er  unter  allen  Umständen  einzuschreiten
  hat,  sofern  die  Oeffentlichkeit  irgendwie  berührt  und  zwar
ihr  gewöhnlicher,  ordnungsmäßiger  Bestand  in  irgend  einer  Weise
bedroht  oder  gefährdet  ist,  und  daß  Anordnungen,  die  er  in  dieser
Richtung  trifft,  sich  stets  werden  rechtfertigen  lassen.  Scharf  achte  er
jedoch  in  allen  Lagen  darauf,  daß  er  sich  in  Privatsachen  nicht  einzumischen
  hat.

               Wann  die  Oeffentlichkeit  berührt  wird,  wird  im  einzelnen  Falle
festzustellen  sein;  der  Beamte  prüfe  in  aller  Ruhe  nach  dem,  was  oben
über  die  Polizei  gesagt  ist:  er  wird  dann  das  Rechte  treffen.  Zur
Richtschnur  mag  dienen,  daß  die  „Oeffentlichkeit“  nicht  schon  durch
ein  Ereigniß  oder  durch  ein  Verhältniß  berührt  wird,  das  mehrere
Personen  angeht  (z.  B.  mag  die  halbe  Stadt  von  einem  bankerotten
Kaufmann  etwas  zu  fordern  haben,  die  Oeffentlichkeit  und  damit  auch
die  Polizei  berührt  das  nicht  im  Mindesten,  sofern  nicht  betrügerischer
Bankerott  vorliegt),  daß  andererseits  in  vielen  Fällen  schon  das
Betroffenwerden  nur  einer  Person  genügt,  um  die  „Oeffentlichkeit"
zu  interessiren  und  polizeiliches  Einschreiten  zu  erfordern  (z.  B.  wenn
Einer  bestohlen,  wenn  Einer  bedroht  wird,  dann  liegt  darin  auch  für
alle  anderen  Menschen  eine  Gefahr:  wer  Einen  bestiehlt  oder  bedroht,
der  wird  nicht  anstehen,  bei  passender  Gelegenheit  einem  Anderen  den
gleichen  „Liebesdienst“  zu  erweisen).

                              C.  Form  der  polizeilichen  Thätigkeit.  Die  Verwaltungsthätigkeit
  der  Polizei  äußert  sich  in  dem  Erlaß  von:

                       1.  Polizeiverordnungen,  d.  s.  wie  die  Gesetze  des  Staates  allgemein
  erlassene  und  öffentlich  bekannt  gegebene  Regeln  für  eine
Vielheit  von  Fällen,

             2)  Allgemeine  Erlasse  der  Polizeibehörden  sind  auch  die  Bekanntmachungen,
d.  s.  Mittheilungen  der  Behörden  an  das  Publikum,  die  nicht  wie  die  Polizeiverordnungen
  Recht  setzen  und  daher  auch  keine  Strafe  androhen,  sondern  nur
eine  Benachrichtigung,  eine  Belehrung  u.  dergl.  enthalten,  z.  B.  Bekanntmachung
über  Fundsachen,  gesundheitsschädliche  Nahrungsmittel  ec.

                    2.  Polizeiverfügungen,  d.  s.  Anordnungen,  die  in  einem  einzelnen
  Falle  an  eine  ganz  bestimmte  Person  ergehen,  um  einen
bestimmten  Zustand  herbeizuführen.

                  In  diesen  beiden  Formen,  der  Polizeiverordnung  und  der  Polizeiverfügung,
  geht  die  ganze  polizeiliche  Verwaltungsthätigkeit  vor  sich;
der  Inhalt  der  Verordnung  sowohl  als  auch  der  Verfügung  wird
beschränkt  durch  die  polizeiliche  Zuständigkeit  überhaupt.  Die  Rechtmäßigkeit
  von  Verordnung  und  Verfügung  ist  daher  an  das  Vorhandensein
  einer  die  Polizei  für  den  gegebenen  Fall  zum  Handeln
ermächtigenden  Gesetzesbestimmung  geknüpft,  mag  sie  nun  im  A.  L.  R.,
im  Polizeiverwaltungsgesetze  vom  11.  März  1850  oder  in  einem
besonderen  Gesetze  begründet  sein.  Innerhalb  solcher  Schranken  ist  jede