20 I. Allgemeine Vorkenntnisse.
Er vergegenwärtige sich stets, daß er unter allen Umständen einzuschreiten
hat, sofern die Oeffentlichkeit irgendwie berührt und zwar
ihr gewöhnlicher, ordnungsmäßiger Bestand in irgend einer Weise
bedroht oder gefährdet ist, und daß Anordnungen, die er in dieser
Richtung trifft, sich stets werden rechtfertigen lassen. Scharf achte er
jedoch in allen Lagen darauf, daß er sich in Privatsachen nicht einzumischen
hat.
Wann die Oeffentlichkeit berührt wird, wird im einzelnen Falle
festzustellen sein; der Beamte prüfe in aller Ruhe nach dem, was oben
über die Polizei gesagt ist: er wird dann das Rechte treffen. Zur
Richtschnur mag dienen, daß die „Oeffentlichkeit“ nicht schon durch
ein Ereigniß oder durch ein Verhältniß berührt wird, das mehrere
Personen angeht (z. B. mag die halbe Stadt von einem bankerotten
Kaufmann etwas zu fordern haben, die Oeffentlichkeit und damit auch
die Polizei berührt das nicht im Mindesten, sofern nicht betrügerischer
Bankerott vorliegt), daß andererseits in vielen Fällen schon das
Betroffenwerden nur einer Person genügt, um die „Oeffentlichkeit"
zu interessiren und polizeiliches Einschreiten zu erfordern (z. B. wenn
Einer bestohlen, wenn Einer bedroht wird, dann liegt darin auch für
alle anderen Menschen eine Gefahr: wer Einen bestiehlt oder bedroht,
der wird nicht anstehen, bei passender Gelegenheit einem Anderen den
gleichen „Liebesdienst“ zu erweisen).
C. Form der polizeilichen Thätigkeit. Die Verwaltungsthätigkeit
der Polizei äußert sich in dem Erlaß von:
1. Polizeiverordnungen, d. s. wie die Gesetze des Staates allgemein
erlassene und öffentlich bekannt gegebene Regeln für eine
Vielheit von Fällen,
2) Allgemeine Erlasse der Polizeibehörden sind auch die Bekanntmachungen,
d. s. Mittheilungen der Behörden an das Publikum, die nicht wie die Polizeiverordnungen
Recht setzen und daher auch keine Strafe androhen, sondern nur
eine Benachrichtigung, eine Belehrung u. dergl. enthalten, z. B. Bekanntmachung
über Fundsachen, gesundheitsschädliche Nahrungsmittel ec.
2. Polizeiverfügungen, d. s. Anordnungen, die in einem einzelnen
Falle an eine ganz bestimmte Person ergehen, um einen
bestimmten Zustand herbeizuführen.
In diesen beiden Formen, der Polizeiverordnung und der Polizeiverfügung,
geht die ganze polizeiliche Verwaltungsthätigkeit vor sich;
der Inhalt der Verordnung sowohl als auch der Verfügung wird
beschränkt durch die polizeiliche Zuständigkeit überhaupt. Die Rechtmäßigkeit
von Verordnung und Verfügung ist daher an das Vorhandensein
einer die Polizei für den gegebenen Fall zum Handeln
ermächtigenden Gesetzesbestimmung geknüpft, mag sie nun im A. L. R.,
im Polizeiverwaltungsgesetze vom 11. März 1850 oder in einem
besonderen Gesetze begründet sein. Innerhalb solcher Schranken ist jede