I. Europa. 58 6. Deutsches Reich.
der seemännischen Bevölkerung statt. Beim Mangel an Ersatzmannschaften der seemännischen
Bevölkerung wird der Bedarf durch Hinübergreifen auf geeignete Militärpflichtige der Landbevölkerung
unter Zurechnung zu den für das Landheer aufzubringenden Rekruten gedeckt.
Artikel 54. Die Kauffahrteischiffe aller Bundesstaaten bilden eine einheitliche
Handelsmarine.
Das Reich hat das Verfahren zur Ermittelung der Ladungsfähigkeit der Seeschiffe
zu brstimmen, die Ausstellung der Meßbriefe sowie der Schiffszertifikate zu
regeln und die Bedingungen festzustellen, von welchen die Erlaubnis zur Führung
eines Seeschiffes abhängig ist.
In den Seehäfen und auf allen natürlichen und künstlichen Wasserstraßen der
einzelnen Bundesstaaten werden die Kauffahrteischiffe sämtlicher Bundesstaaten
gleichmäßig zugelassen und behandelt. Die Abgaben, welche in den Seehäfen von
den Seeschiffen oder deren Ladungen für die Benutzung der Schiffahrtsanstalten
erhoben werden, dürfen die zur Unterhaltung und gewöhnlichen Herstellung dieser
Anstalten erforderlichen Kosten nicht übersteigen.
Auf allen natürlichen Wasserstraßen dürfen Abgaben nur für die Benutzung
besonderer Anstalten, die zur Erleichterung des Verkehrs bestimmt sind, erhoben
werden. Diese Abgaben, sowie die Abgaben für die Befahrung solcher künstlichen
Wasserstraßen, welche Staatseigentum sind, dürfen die zur Unterhaltung und gewöhnlichen
Herstellung der Anstalten und Anlagen erforderlichen Kosten nicht übersteigen.
Auf die Flößerei finden diese Bestimmungen insoweit Anwendung, als dieselbe auf
schiffbaren Wasserstraßen betrieben wird.
Auf fremde Schiffe oder deren Ladungen andere oder höhere Abgaben zu legen,
als von den Schiffen der Bundesstaaten oder deren Ladungen zu entrichten sind,
steht keinem Einzelstaate, sondern nur dem Reiche zu.
Artikel 55. Die Flagge der Kriegs- und Handelsmarine ist schwarz-weiß-rot.
X. Konsulatwesen.
Artikel 56. Das gesamte Konsulatwesen des Deutschen Reichs steht unter der
Aufsicht des Kaisers, welcher die Konsuln, nach Vernehmung des Ausschusses des
Bundesrates für Handel und Verkehr, anstellt.
In dem Amtsbezirk der deutschen Konsuln dürfen neue Landeskonsulate nicht
errichtet werden. Die deutschen Konsuln üben für die in ihrem Bezirk nicht vertretenen
Bundesstaaten die Funktionen eines Landeskonsuls aus. Die sämtlichen
bestehenden Landeskonsulate werden aufgehoben, sobald die Organisation der deutschen
Konsulate dergestalt vollendet ist, daß die Vertretung der Einzelinteressen aller
Bundesstaaten als durch die deutschen Konsulate gesichert von dem Bundesrate
anerkannt wird.
Absatz 2 Satz 2 hat keine praktische Bedeutung mehr.
XI. Reichskriegswesen.
Artikel 57. Jeder Deutsche ist wehrpflichtig und kann sich in Ausübung dieser
Pflicht nicht vertreten lassen.
Ausnahmen im Kriegsdienstgesetz vom 9. Novernber 1867 $ 1. (BGBl. S. 131).