Contents : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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Als  Hauptwohnsitz  gilt  der  Wohnsitz,  der  für  den  Umlagenpflichtigen  wirt—
schaftlich  oder  gesellschaftlich  von  vorwiegender  Bedeutung  ist.
2.  Der  Rest  der  Steuer  wird  auf  sämtliche  Wohnsitzgemeinden  gleichheitlich  verteilt.

Art.  16.

Gegenüber  Neuanziehenden  entfällt  die  Umlagenberechtigung  (Art.  14,  15),  wenn  die
Dauer  des  Aufenthalts  den  Zeitraum  von  drei  Monaten  nicht  übersteigt.

Art.  17.

1!  Kommen  nach  Art.  14  Ziff.  3  mehrere  Gemeinden  in  Betracht,  so  ist  jede  dieser
Gemeinden  anteilsweise  umlagenberechtigt.  Die  Berechnung  der  Anteile  geschieht  dadurch,
daß  die  Kapitalrentensteuer  ausgeschieden  wird.

II  Die  Ausscheidung  geschieht  nach  dem  Verhältnisse  der  Ertragsteile,  die  aus  den  einzelnen

Gemeinden  bezogen  werden.
Art.  18.

Der  maßgebende  Zeitpunkt  für  die  Bemessung  der  Umlagenberechtigung  (Art.  14  bis  17)
ist  der  1.  Januar,  bei  späterem  Beginne  der  Umlagenpflicht  (Art.  2,  3,  5  bis  7)  der  Tag
des  Beginns.  Nachträgliche  Anderungen  sind  für  das  Kalenderjahr  nur  dann  zu  berücksichtigen,
wenn  sich  andernfalls  zufolge  des  Art.  16  eine  umlagenberechtigte  Gemeinde  überhaupt  nicht
bestimmen  ließe.

Umlagen-  Art.  19.
berechtigung  Z„  ·  ,  .  .  ..
in  Lezug  auf  Die  Vorschriften  der  Art.  14  bis  18  finden  in  Bezug  auf  die  Einkommen  entsprechende

Einkommen.  Anwendung.
Art.  20.

1  Steht  einer  anderen  als  der  nach  Art.  19  umlagenberechtigten  Gemeinde  eine  Umlagenberechtigung
  in  Bezug  auf  Erträge  aus  Grundbesitz,  Hausbesitz  oder  stehendem  Gewerbebetriebe
des  Pflichtigen  zu  (Art.  8  bis  11),  so  ist  diese  Gemeinde  auch  in  Bezug  auf  das  Einkommen
  anteilsweise  umlagenberechtigt.  Die  Umlagenberechtigung  entfällt,  wenn  die  Ertragssteuern
  des  Pflichtigen,  die  auf  die  andere  Gemeinde  treffen,  insgesamt  weniger  als  5.4#  betragen.

II  Die  Berechnung  des  Anteils  der  Umlagenberechtigung  geschieht  dadurch,  daß  die  Einkommensteuer
  ausgeschieden  wird.

III!  Die  Ausscheidung  erfolgt  nach  dem  Verhältnisse  des  Teiles  der  Reineinkünfte,  die  aus
der  anderen  Gemeinde  fließen,  zu  dem  Gesamt-Reineinkommen.  Soweit  dabei  ein  Gewerbebetrieb
  in  Betracht  kommt,  der  sich  auf  mehrere  Gemeinden  erstreckt,  finden  die  Vorschriften
des  Art.  10  Abs.  II  Ziff.  2  entsprechende  Anwendung.  Soweit  die  Reineinkünfte  aus
Grundvermögen  herrühren,  das  sich  auf  mehrere  Gemeinden  erstreckt,  erfolgt  die  Ausscheidung