Full text : Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

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fanterie,  jedoch  im  Anschlusse  an  die  betreffenden  Linientruppentheile.  Die  Landwehr-Kavallerie
  wird  im  Frieden  zu  Uebungen  nicht  einberufen.

§.  8.
Die  Einberufung  der  Reserve,  Landwehr  und  Seewehr  zu  den  Fahnen,
beziehungsweise  zur  Flotte,  erfolgt  auf  Befehl  des  Bundesfeldherrn.
Durch  die  kommandirenden  Generale  erfolgt  die  Einberufung  nur
a)  zu  den  jährlichen  Uebungen,
b)  wenn  Theile  des  Bundesgebietes  in  Kriegszustand  erklärt  werden.

§.  9.

Der  Bundesfeldherr  bestimmt  für  jedes  Jahr  nach  Maaßgabe  des  Gesetzes
die  Zahl  der  in  das  stehende  Heer  und  in  die  Marine  einzustellenden  Rekruten.
Der  Gesammtbedarf  an  Rekruten  wird  demnächst  durch  den  Bundesausschuß  für
das  Landheer  und  die  Festungen,  beziehungsweise  unter  Mitwirkung  des  Bundesausschusses
  für  das  Seewesen,  auf  die  einzelnen  Bundesstaaten  nach  dem  Verhältniß
  der  Bevölkerung  vertheilt.

Bei  Feststellung  der  Bevölkerung  der  einzelnen  Bundesstaaten  kommen  nur
die  in  deren  Gebiete  sich  aufhaltenden  Ausländer,  nicht  aber  auch  die  Angehörigen
  anderer  Bundesstaaten  in  Abrechnung.

§.  10.

Um  im  Allgemeinen  wissenschaftliche  und  gewerbliche  Ausbildung  so  wenig
wie  möglich  durch  die  allgemeine  Wehrpflicht  zu  stören,  ist  es  jedem  jungen
Mann  überlassen,  schon  nach  vollendetem    17ten  Lebensjahre,  wenn  er  die  nöthige
moralische  und  körperliche  Qualifikation  hat,  freiwillig  in  den  Militairdienst  einzutreten.


§.  11.

Junge  Leute  von  Bildung,  welche  sich  während  ihrer  Dienstzeit  selbst  bekleiden,
  ausrüsten  und  verpflegen,  und  welche  die  gewonnenen  Kenntnisse  in  dem
vorschriftsmäßigen  Umfange  dargelegt  haben,  werden  schon  nach  einer  einjährigen
  Dienstzeit  im  stehenden  Heere  —  vom  Tage  des  Diensteintritts  an  gerechnet
  —  zur  Reserve  beurlaubt.  Sie  können  nach  Maaßgabe  ihrer  Fähigkeiten  und
Leistungen  zu  Offizierstellen  der  Reserve  und  Landwehr  vorgeschlagen  werden.

§.  12.

Die  Offiziere  der  Reserve  können  während  der  Dauer  des  Reserveverhältnisses
  dreimal  zu  vier-  bis  achtwöchentlichen  Uebungen  herangezogen  werden.
Die  Offiziere  der  Landwehr  sind  zu  Uebungen  bei  Linientruppentheilen  allein  Behufs
  Darlegung  ihrer  Qualifikation  zur  Weiterbeförderung,  im  Uebrigen  aber
nur  zu  den  gewöhnlichen  Uebungen  der  Landwehr  heranzuziehen.  —  Im  Kriege
können  auch  die  Offiziere  der  Landwehr  erforderlichen  Falls  bei  Truppen  des
stehenden  Heeres  verwandt  werden.

Bundes-Gesetzbl.  1867.  21  §.  13.