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fanterie, jedoch im Anschlusse an die betreffenden Linientruppentheile. Die Landwehr-Kavallerie
wird im Frieden zu Uebungen nicht einberufen.
§. 8.
Die Einberufung der Reserve, Landwehr und Seewehr zu den Fahnen,
beziehungsweise zur Flotte, erfolgt auf Befehl des Bundesfeldherrn.
Durch die kommandirenden Generale erfolgt die Einberufung nur
a) zu den jährlichen Uebungen,
b) wenn Theile des Bundesgebietes in Kriegszustand erklärt werden.
§. 9.
Der Bundesfeldherr bestimmt für jedes Jahr nach Maaßgabe des Gesetzes
die Zahl der in das stehende Heer und in die Marine einzustellenden Rekruten.
Der Gesammtbedarf an Rekruten wird demnächst durch den Bundesausschuß für
das Landheer und die Festungen, beziehungsweise unter Mitwirkung des Bundesausschusses
für das Seewesen, auf die einzelnen Bundesstaaten nach dem Verhältniß
der Bevölkerung vertheilt.
Bei Feststellung der Bevölkerung der einzelnen Bundesstaaten kommen nur
die in deren Gebiete sich aufhaltenden Ausländer, nicht aber auch die Angehörigen
anderer Bundesstaaten in Abrechnung.
§. 10.
Um im Allgemeinen wissenschaftliche und gewerbliche Ausbildung so wenig
wie möglich durch die allgemeine Wehrpflicht zu stören, ist es jedem jungen
Mann überlassen, schon nach vollendetem 17ten Lebensjahre, wenn er die nöthige
moralische und körperliche Qualifikation hat, freiwillig in den Militairdienst einzutreten.
§. 11.
Junge Leute von Bildung, welche sich während ihrer Dienstzeit selbst bekleiden,
ausrüsten und verpflegen, und welche die gewonnenen Kenntnisse in dem
vorschriftsmäßigen Umfange dargelegt haben, werden schon nach einer einjährigen
Dienstzeit im stehenden Heere — vom Tage des Diensteintritts an gerechnet
— zur Reserve beurlaubt. Sie können nach Maaßgabe ihrer Fähigkeiten und
Leistungen zu Offizierstellen der Reserve und Landwehr vorgeschlagen werden.
§. 12.
Die Offiziere der Reserve können während der Dauer des Reserveverhältnisses
dreimal zu vier- bis achtwöchentlichen Uebungen herangezogen werden.
Die Offiziere der Landwehr sind zu Uebungen bei Linientruppentheilen allein Behufs
Darlegung ihrer Qualifikation zur Weiterbeförderung, im Uebrigen aber
nur zu den gewöhnlichen Uebungen der Landwehr heranzuziehen. — Im Kriege
können auch die Offiziere der Landwehr erforderlichen Falls bei Truppen des
stehenden Heeres verwandt werden.
Bundes-Gesetzbl. 1867. 21 §. 13.