Full text : Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Band I Das Deutsche Reich. (1)

342  VI.  Elsf.-Lothringen.  2.  G.  betr.  Vereinigung  mit  dem  Reiche  9.  Juni  71.

gefunden  hat.  So  wurde  die  Zustimmung  zu  den  Landesgesetzen  durch
den  Landesausschuß  zugelassen,  die  bis  dahin  dem  Reichstage  ausschließlich
vorbehalten  war  Nr.  4.  Ferner  wurde  durch  Neuordnung  der  Verfassung
und  Verwaltung  unter  Einsetzung  eines  Statthalters  und  höherer  Landesbehörden
  eine  gesonderte  höchste  Verwaltung  im  Lande  selbst  eingerichtet  Nr.  5.
Jür  die  Verfassung  der  Mittel=  und  Unterbehörden  blieben  dabei  die  frühern
Vorschriften  in  Geltung  Nr.  6.
Wenn  Elsaß-Lothringen  danach  im  Allgemeinen  allen  für  die  Einzelstaaten
gegebenen  Voraussetzungen  entspricht,  so  bestehen  doch  noch  folgende  Abweichungen  fort:
1.  Das  Reichsland  nimmt  an  der  Ausübung  der  Reichsgewalt  nicht  Theils),
2.  Der  oberste  Leiter  der  eigenen  Verwaltung  ist  nur  Beauftragter  des  die
Staatsgewalt  im  Namen  des  Neichs  ausübenden  Kaisers  (Abs.  2),
3.  Für  den  Erlaß  der  Landesgesetze  ist  neben  dem  Landesausschusse  auch
der  Reichstag  zuständig  (Abs.  3).

2.  Gesetz,  betreffend  die  Vereinigung  von  Elsaß  und  Lothringen  mit
dem  Deutschen  Reiche.  Vom  9.  Juni  1871.  (RGB.  212)1).

§.  1.  Die  von  Frankreich  durch  den  Artikel  I  des  Präliminar-Friedens
vom  26.  Februar  1871  abgetretenen  Gebiete  Elsaß  und  Lothringen  werden
in  der  durch  den  Artikel  I  des  Friedens-Vertrages  vom  10.  Mai  1871  und
den  dritten  Zusatzartikel  zu  diesem  Vertrages)  festgestellten  Begrenzung  mit

dem  Deutschen  Reiche  für  immer  vereinigts).
§.  2.  Die  Verfassung  des  Deutschen  Reichs  tritt  in  Elsaß  und

Lothringen  am  1.  Januar  18744)  in  Wirksamkeit.

Durch  Verordnung

des  Kaisers  mit  Zustimmung  des  Bundesrathes  können  einzelne  Theile  der
Verfassung  schon  früher  eingeführt  werden  5).

Die  erforderlichen  Aenderungen  und  Ergänzungen  der  Verfassung  bedürfen
  der  Zustimmung  des  Reichstages.

Artikel  3  der  Reichsverfassung  tritt  sofort  in  Wirksamkeit.

§.  36).  Die  Staatsgewalt  in  Elsaß  und  Lothringen  übt  der  Kaiser  aus?).

8)  Nr.  5  §7  d.  W.

1)  Quellen:  Verh.  d.  Reichst.  Drucks.
71  Nr.  61  (Entw.  u.  Begr.),  133  (KB);
StB.  S.  517,  813  u.  836,  919  u.  995.

2)  Abgedruckt  RGB.  S.  215  u.  223;
Grenzveränderung  Vtr.  12.  Oktober  71
(RGB.  363)  Art.  10;  weitere  Ausführung
Zusatz  Konv.  11.  Dez.  71  (RGB.  72  S.7).

3)  Dem  Reichsgebiet  trat  das  Reichsland

  gem.  G.  25.  Juni  73  (Nr.  3)  82

hinzu.

4)  G.  20.  Juni  72  (RGB.  208).  Der
ursprüngliche  Termin  war  der  1.  Jan.
1873.

5)  Demgemäß  sind  zum  1.  Jan.  72

eingeführt  die  Vorschriften  über  das
Jollwesen  (Nr.  I  2  Anm.  91)  V.  1.  Juli,
19.  u.  30.  Aug.  71  (RGB.  325,  326  u.
329),  üb.  das  Eisenbahnwesen  (Nr.  1  2
Anm.  106)  V.  11.  Dez.  71  (RGB.  444)
u.  das  Post=  u.  Telegraphenwesen  (1  2
Anm.  110)  V.  14.  Okt.  71  (RGB.  443);
mit  dem  15.  Febr.  72  sind  die  Bestimmungen
  über  das  Reichskriegswesen
(Nr.  1  2  Anm.  131)  in  Kraft  gesetzt  G.
23.  Jan.  72  (RGB.  31).

6)  Die  Ausübung  der  Staatsgewalt,
  die  nach  der  militärischen  Besitznahme
  am  14.  Aug.  70  einem  General-=gouvernement
  übertragen  war,  ging  nach