Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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2.  daß  die  geringste  Länge  der  Krümmungshalbmesser  für  die  Curven  der  Geleis—
verbindungen  auf  den  Bahnhöfen  nicht  weniger  als  200  Meter,  für  die  Curven
der  Linie  selbst  nicht  weniger  als  300  Meter  betragen  soll  und  daß  die  Bahn—
höfe  und  Haltestellen,  soweit  irgend  thunlich,  in  ihrer  ganzen  Längenausdehnung
in  geraden  Linien  liegen  sollen;

3.  daß  die  Spurweite  der  Bahngeleise  1,#4  35  Meter  im  Lichten  der  Schienen  betragen
  soll;

4.  daß  das  Terrain  von  vornherein  für  ein  doppelgeleisiges  Planum  erworben  wird;

daß  die  Bahn  in  den  Brücken  über  der  Bahn  und  in  den  größeren  Bauwerken
im  Bahnkörper  selbst  einschließlich  etwaiger  Tunnel  sogleich  für  ein  doppelgeleisiges
  Planum,  im  Uebrigen  sowohl  im  Unterbau  als  auch  im  Oberbau  vorläufig
  nur  eingeleisig  hergestellt  wird;

6.  daß  die  Anlage  des  zweiten  Geleises  stattzufinden  hat,  sobald  nach  dem  Ermessen
der  betheiligten  Regierungen,  welche  sich  dieserhalb  verständigen  werden,  das
Verkehrsbedürfniß  oder  die  Sicherheit  des  Betriebes  solches  erfordert,  und  daß
hiermit  auf  der  Hauptbahn  auf  denjenigen  Strecken  begonnen  wird,  welche  ein
Längengefälle  von  mehr  als  1  zu  100  haben;

7.  daß  die  Breite  des  Bahnkörpers  und  die  Zahl  der  Geleise  für  die  Bahnhöfe  und
Haltestellen  der  Feststellung  der  Specialprojecte  vorbehalten  bleibt;

8.  daß  im  Uebrigen  der  Bau  und  das  gesammte  Betriebsmaterial  unter  Beachtung
der  von  dem  Verein  der  Deutschen  Eisenbahn-Verwaltungen  für  die  Gestaltung
des  Eisenbahnwesens  angenommenen  Grundzüge,  Sicherheitsanordnungen  und
einheitlichen  Vorschriften  derartig  eingerichtet  werden  sollen,  daß  die  Transportmittel
  nach  allen  Richtungen  hin  auf  die  angrenzenden  Bahnen  ungehindert
übergehen  können.

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Artikel  III.

Die  im  Artikel  II  bezeichnete  Commandit-Gesellschaft  auf  Actien  F.  Pleßner
&  Comp.  in  Berlin  hat  sich  für  eine  von  ihr  zu  bildende  Eisenbahn-Gesellschaft  um
die  Concession  der  in  Rede  stehenden  Eisenbahn  nebst  Zweigbahnen  beworben.  Die
contrahirenden  Regierungen  sind  darüber  einverstanden,  daß  dieser  Eisenbahn-Gesellschaft
  die  nachgesuchte  Concession  auf  Grundlage  dieses  Vertrags,  im  Uebrigen  unter
den  aus  der  Anlage  A  des  gegenwärtigen  Vertrags  ersichtlichen  Bedingungen  innerhalb
einer  Frist  von  drei  Monaten  nach  allseitiger  Ratification  dieses  Vertrags  ertheilt
werde,  sofern  es  ihr  gelingt,  die  Zeichnung  des  zu  2  in  Stammactien  und  3  in  Stamm-Prioritäts-Actien
  zu  emittirenden  Anlagecapitals  von  127  Millionen  Thaler  nebst  der
Eintragung  in  das  Handels-Register  nachzuweisen,  beziehungsweise  nachdem  von  ihr