Full text : Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

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Die  außerhalb  der  gemeinschaftlichen  Zollgrenze  liegenden  Gebiete  tragen
zu  den  Bundesausgaben  durch  Zahlung  eines  Aversums  bei.

Artikel  39.

Die  von  den  Erhebungsbehörden  der  Bundesstaaten  nach  Ablauf  eines
jeden  Vierteljahres  aufzustellenden  Quartalextrakte  und  die  nach  dem  Jahres-  und
Bücherschlusse  aufzustellenden  Finalabschlüsse  über  die  im  Laufe  des  Vierteljahres
beziehungsweise  während  des  Rechnungsjahres  fällig  gewordenen  Einnahmen  an
Zöllen  und  Verbrauchsabgaben  werden  von  den  Direktivbehörden  der  Bundesstaaten,
  nach  vorangegangener  Prüfung,  in  Hauptübersichten  zusammengestellt
und  diese  an  den  Ausschuß  des  Bundesrathes  für  das  Rechnungswesen  eingesandt.

Der  Letztere  stellt  auf  Grund  dieser  Uebersichten  von  drei  zu  drei  Monaten
den  von  der  Kasse  jedes  Bundesstaates  der  Bundeskasse  schuldigen  Betrag  vorläufig
  fest  und  setzt  von  dieser  Feststellung  den  Bundesrath  und  die  Bundesstaaten
in  Kenntniß,  legt  auch  alljährlich  die  schließliche  Feststellung  jener  Beträge  mit
seinen  Bemerkungen  dem  Bundesrathe  zur  Beschlußnahme  vor.

 

Artikel  40.

Die  Bestimmungen  in  dem  Zollvereinigungs-Vertrage  vom  16.  Mai  1865.,
in  dem  Vertrage  über  die  gleiche  Besteuerung  innerer  Erzeugnisse  vom  28.  Juni
1864.,  in  dem  Vertrage  über  den  Verkehr  mit  Taback  und  Wein  von  demselben
Tage  und  im  Artikel  2.  des  Zoll-  und  Anschlußvertrages  vom  11.  Juli  1864.,
desgleichen  in  den  Thüringischen  Vereinsverträgen  bleiben  zwischen  den  bei  diesen
Verträgen  betheiligten  Bundesstaaten  in  Kraft,  soweit  sie  nicht  durch  die  Vorschriften
  der  gegenwärtigen  Verfassung  abgeändert  sind  und  so  lange  sie  nicht  auf
dem  im  Artikel  37.  vorgezeichneten  Wege  abgeändert  werden.

Mit  diesen  Beschränkungen  finden  die  Bestimmungen  des  Zollvereinigungs-Vertrages
  vom  16.  Mai  1865.  auch  auf  diejenigen  Bundesstaaten  und  Gebietstheile
  Anwendung,  welche  dem  Deutschen  Zoll-  und  Handelsvereine  zur  Zeit
nicht  angehören.

VII.

Eisenbahnwesen.

Artikel  41.

Eisenbahnen,  welche  im  Interesse  der  Vertheidigung  des  Bundesgebietes
oder  im  Interesse  des  gemeinsamen  Verkehrs  für  nothwendig  erachtet  werden,
können  kraft  eines  Bundesgesetzes  auch  gegen  den  Widerspruch  der  Bundesglieder,
deren  Gebiet  die  Eisenbahnen  durchschneiden,  unbeschadet  der  Landeshoheitsrechte,
für  Rechnung  des  Bundes  angelegt  oder  an  Privatunternehmer  zur  Ausführung
konzessionirt  und  mit  dem  Expropriationsrechte  ausgestattet  werden.

Jede  bestehende  Eisenbahnverwaltung  ist  verpflichtet,  sich  den  Anschluß  neu
angelegter  Eisenbahnen  auf  Kosten  der  letzteren  gefallen  zu  lassen.

Die