Metadata : Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

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treter  zu  befragen,  ob  er  Einwendungen  gegen  die  Mitglieder  des  Gerichts  zu
machen  habe.

§.  127.

Werden  solche  Einwendungen  erhoben  (§§.  59.  und  75.),  so  ist  der  Betheiligte
  darüber  zu  hören  und  nach  einstweiliger  Entlassung  desselben  und  des
Angeschuldigten,  auf  den  Vortrag  des  Auditeurs,  über  den  Grund  oder  Ungrund
der  Einwendungen  von  den  übrigen  Richtern  klassenweise  nach  Stimmenmehrheit
zu  entscheiden.

Im  Fall  die  Stimmen  gleich  getheilt  sind,  giebt  die  Stimme  des  Präses
den  Ausschlag.

Bei  Prüfung  der  erhobenen  Einwendungen  gilt  die  Bestimmung  des
§.  59.

§. 128.

Werden  die  Einwendungen  gegründet  befunden,  so  muß  statt  des  unzulässigen
  Richters  ein  anderer  Richter  bestellt  werden.  Kann  dies  nicht  sofort  geschehen,
  so  ist  die  Sitzung  aufzuheben.  Das  letztere  muß  auch  geschehen,  wenn
der  Präses  oder  der  Auditeur  rekusirt  werden  sollte.

Wird  der  Auditeur  rekusirt,  so  gilt  die  Bestimmung  des  §.  58.  Ueber
den  Hergang  muß  ein  Protokoll  ausgenommen  und  dasselbe  dem  Gerichtsherrn
vorgelegt  werden.

§.  129.

Sind  gegen  die  Mitglieder  des  Gerichts  keine  Einwendungen  gemacht,  oder
die  erhobenen  erledigt,  so  hat  der  Präses  die  Richter  an  die  Wichtigkeit  des
Richteramts  mit  der  Ermahnung  zu  erinnern:

„den  Gesetzen  gemäß  Recht  zu  sprechen,  wie  sie  es  vor  Gott  und  Seiner
Majestät  dem  Könige  zu  verantworten  gedenken,  und  sich  weder  durch
Ansehen  der  Person,  noch  durch  eine  Nebenabsicht  von  einem  unparteiischen
Urtheilsspruch  abhalten  zu  lassen.“
Hierauf  wird  das  Richterpersonal  durch  den  Auditeur  mit  folgendem  Eide  verpflichtet:

„Ich  schwöre  zu  Gott  dem  Allmächtigen  und  Allwissenden,  daß  ich,  der
mir  übertragenen  Richterpflicht  eingedenk,  in  der  Untersuchung  wider  etc.
dergestalt  Recht  sprechen  will,  wie  es  nach  meiner  gewissenhaften  Ueberzeugung,
  den  Akten  und  Gesetzen  gemäß  ist  etc."

§.  130.

Nach  der  Eidesleistung  ist  der  Inhalt  der  Akten  durch  den  Auditeur  vorzulesen.

Daß  die  Vorhaltung  und  Vereidung,  sowie  die  Vorlesung  der  Akten  vorschriftsmäßig
  erfolgt  ist,  muß  in  dem  Protokoll  vermerkt  werden.
§.  131.

3)  Einwendungen
  gegen  einzelne
  Mitglieder
des  Spruchgerichts.


4)  Vereidigung
der  Richter  und
Vorlesung  der
Akten.