Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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Gesetz-  und  Verordnungsblatt

für  das  Königreich  Sachsen.

14.  Stück  vom  Jahre  1874.

 

 

.&  112.  Verordnung,

die  Eröffnung  des  Mitbelehntenregisters  für  die  Schönburgschen  Herrschaften
Forderglauchau,  Hinterglauchau,  Waldenburg,  Lichtenstein,  Hartenstein,  Stein  und
Penig,  sowie  für  die  Schönburgschen  Afterlehngüter  Alberoda  und  Elzenberg
betreffend;

vom  19.  August  1874.

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In  Anschlusse  an  die  Verordnung,  die  Eröffnung  des  bei  dem  Appellationsgerichte  zu
Dresden  als  Lehnhof  zu  führenden  Mitbelehntenregisters  betreffend,  vom  2.  November
1873  (Seite  547  fg.  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1873)  wird  hierdurch


der  15.  October  1874

als  Tag  der  Eröffnung  des  von  dem  Appellationsgerichte  zu  Dresden  als  Lehnhof  für
die  Schönburgschen  Herrschaften  Forderglauchau,  Hinterglauchau,  Waldenburg,  Lichtenstein,
  Hartenstein,  Stein  und  Penig,  ingleichen  des  von  der  Gesammteanzlei  zu  Glauchau
für  die  Schönburgschen  Afterlehngüter  Alberoda  und  Elzenberg  zu  führenden  Mitbelehntenregisters
  bestimmt.

Dresden,  den  19.  August  1874.

Ministerium  der  Justiz.
Für  den  Minister:
Pernitzsch.

Papsdorf.
1874.  38