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Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
14. Stück vom Jahre 1874.
.& 112. Verordnung,
die Eröffnung des Mitbelehntenregisters für die Schönburgschen Herrschaften
Forderglauchau, Hinterglauchau, Waldenburg, Lichtenstein, Hartenstein, Stein und
Penig, sowie für die Schönburgschen Afterlehngüter Alberoda und Elzenberg
betreffend;
vom 19. August 1874.
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In Anschlusse an die Verordnung, die Eröffnung des bei dem Appellationsgerichte zu
Dresden als Lehnhof zu führenden Mitbelehntenregisters betreffend, vom 2. November
1873 (Seite 547 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1873) wird hierdurch
der 15. October 1874
als Tag der Eröffnung des von dem Appellationsgerichte zu Dresden als Lehnhof für
die Schönburgschen Herrschaften Forderglauchau, Hinterglauchau, Waldenburg, Lichtenstein,
Hartenstein, Stein und Penig, ingleichen des von der Gesammteanzlei zu Glauchau
für die Schönburgschen Afterlehngüter Alberoda und Elzenberg zu führenden Mitbelehntenregisters
bestimmt.
Dresden, den 19. August 1874.
Ministerium der Justiz.
Für den Minister:
Pernitzsch.
Papsdorf.
1874. 38