Metadata : Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 8 (8)

Angestelltenversicherung.

gegenwärtigen  Kriege  teilgenommen  hat  (8  15  des  Bürgerlichen  Gesetzbuc
vor  der  Feststellung  seines  Todes  während  des  Krieges  vermißt  gewesen  ist,
Berechtigte  im  Sinne  des  §  1253  der  Reichsversicherungsordnung  als  ver
den  Antrag  rechtzeitig  zu  stellen.

Das  Hindernis  gilt  als  weggefallen

1.  mit  dem  Schlusse  des  Kalenderjahrs,  das  dem  Jahre  folgt,  in  d
Krieg  beendet  ist,
2.  wenn  aber  vorher
a)  der  Tod  des  Versicherten  in  das  Sterberegister  eingetragemit
  dem  Tage  dieser  Eintragung,
b)  der  Versicherte  für  tot  erklärt  wird,  mit  dem  Tage,  an  dem
Todeserklärung  aussprechende  Urteil  ergeht.
Kommen  beide  Tage  der  Nr.  2  in  Frage,  so  ist  der
maßgebend.

Das  Vorstehende  gilt  entsprechend  für  Versicherte,  die  nicht  zur  bewa
Macht  gehören,  wenn  sie  sich  bei  ihr  aufgehalten  haben  oder  ihr  gefolgt  sin
wenn  sie  in  die  Gewalt  des  Feindes  geraten  sind.

§  2.  Unter  den  Voraussetzungen  des  §  1  Abs.  1,  4  beginnt  die  Aussch
für  den  Antrag  auf  Witwengeld  nach  §  1300  der  Reichsversicherungsordnung#n
im  §&  1  Abs.  2,  3  bestimmten  Zeitpunkt.

Ist  eine  Witwe  innerhalb  der  letzten  drei  Monate  der  vorstehend  oder
sd  1300  der  Reichsversicherungsordnung  vorgeschriebenen  Frist  infolge  von
verhältnissen  verhindert  gewesen,  den  Anspruch  auf  das  Witwengeld  gelt
machen,  so  gilt  der  Anspruch  als  rechtzeitig  erhoben,  wenn  er  vor  dem  Abla
drei  Monaten  nach  dem  Wegfall  des  Hindernisses  geltend  gemacht  wordene

§  3.  Stirbt  ein  Versicherter  oder  ein  zum  Bezug  einer  Hinterbliebene
oder  eines  Witwengeldes  Berechtigter,  ohne  seinen  Anspruch  erhoben  zu
und  ist  er  an  der  Erhebung  durch  Kriegsverhältnisse  verhindert  gewesen,  so  se
Geltendmachung  des  Anspruchs  und  zum  Bezuge  der  auf  die  Zeit  bis  zum  T
entfallenden  Beträge  nacheinander  berechtigt  der  Ehegatte,  die  Kinder,  der
die  Mutter,  die  Geschwister,  wenn  sie  mit  dem  Berechtigten  zur  Zeit  seines
in  häuslicher  Gemeinschaft  gelebt  haben.

§  4.  Diese  Verordnung  tritt  mit  Wirkung  vom  1.  August  1914  in  K

Ansprüche,  über  die  das  Feststellungsverfahren  am  Tage  der  Verkündung
Verordnung  schwebt,  unterliegen  deren  Vorschriften.  Ihre  Nichtanwendung  gi
dann  als  Revisionsgrund,  wenn  das  Oberversicherungsamt  sie  noch  nicht  ann

onnte.

Sind  Ansprüche  nach  dem  31.  Juli  1914  abgelehnt  worden,  so  hat  sie  di
sicherungsanstalt,  soweit  nicht  Abs.  2  Platz  greift,  nach  den  Vorschriften  dieser
nung  zu  prüfen.  Führt  diese  Prüfung  zu  einem  dem  Berechtigten  günstiger
gebnis  oder  wird  es  von  dem  Berechtigten  verlangt,  so  ist  ihm  ein  neuer  B
zu  erteilen.

Bekanntmachung,
betreffend  die  Beitragserstattung  nach  §  308  des  1
sicherungsgesetzes  für  Kngestellte.
Vom  11.  Mai  1916.

(Auf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes  über  die  Ermächtigung  des  Bundesrats  zu
schaftlichen  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August  1914.)

§  1.  Wenn  der  Versicherte  als  Angehöriger  der  bewaffneten  Macht  des  Deu
Reichs  oder  eines  mit  ihm  verbündeten  oder  befreundeten  Staates  an  dem

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