Inhaltsverzeichnis : Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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2.  Politische  Vereine.

Hier  findet  eine  Beschränkung  des  Vereinsrechtes  in  $  8  nur
für  solche  Vereine  statt,  welche  bezwecken,  politische  Gegenstände
in  Versammlungen  zu  erörtern.  Alle  anderen  politischen  Vereine
unterliegen,  wenn  sie  eine  Einwirkung  auf  öffentliche  Angelegenheiten
  bezwecken,  lediglich  den  Bestimmungen  unter  1.  Liegt
dieser  Zweck  nicht  vor,  so  sind  sie  überhaupt  nicht  dem  Vereinsgesetze
  unterworfen.  Die  Erörterung  politischer  Gegenstände  in
Versammlungen  muss  der  dauernde  Zweck  der  unter  $8  fallenden
Vereinsarten  sein.  Jene  Gegenstände  bilden  eine  Unterart  der
öffentlichen  Angelegenheiten,  sie  umfassen  den  Staat  als  leben
digen  Organismus  und  dessen  Einrichtungen.  Auch  die  socialen
und  wirthschaftlichen  Fragen,  welche  an  sich  nicht  nothwendig
politisch  zu  sein  brauchen,  nehmen  diesen  Charakter  sofort  an,
wenn  sie  darauf  gerichtet  sind,  die  staatlichen  Einrichtungen  und
Anordnungen  zu  beeinflussen,  bezw.  zu  ihrer  Lösung  Mittel  und
Wege  zu  erörtern,  welche  eine  Aenderung  der  bestehenden  Ordnung
  bezwecken°°.

Derartige  Vereine  unterliegen  zunächst  den  allgemeinen  Vorschriften
  des  Vereins-  und  Versammlungsrechtes  (Anmeldung  der
Versammlung,  Einreichung  der  Statuten,  Verbot  der  Anwesenheit
von  Frauen,  Schülern  und  Lehrlingen).  Als  weitere  Beschränkung
“enthält  $  8  das  Verbot  der  Aufnahme  von  Frauenspersonen,
Schülern  (nicht  Studenten  und  sonstigen  Hochschüler)  und  Lehrlingen
  als  Mitglieder.  Eine  zweite  wichtigere  Beschränkung  der
Koalitionsfreiheit  entsprang  aus  der  Befürchtung,  dass  ein  enger
Zusammenschluss  politischer  Vereine  dem  Staatswohl  gefährlich
werden  könnte.  Die  Vereine  dürfen  deshalb  nicht  mit  anderen
Vereinen  gleicher  Art  zu  gemeinsamen  Zwecken  in  Verbindung
treten,  insbesondere  nicht  durch  Comites,  Ausschüsse,  Centralorgane
  und  ähnliche  Einrichtungen  oder  durch  gegenseitigen

6°  S.  Baıı,  l.  c.  8.54.  MascHer,  1.  c.  S.  31.