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Staaten haben dadurch, dass sie diesem Art. 78 zugestimmt
haben, von vornherein zugegeben, dass Aenderungen
der vertragsmässig vereinbarten Verfassung, also
auch der Bestimmungen der Verfassung über die Kompetenz
des Reiches nicht einer neuen Vereinbarung, der
sämtliche Staaten zuzustimmen hätten, bedürfen, sondern
auf dem Wege der Bundesgesetzgebung erfolgen.
Wenn aber behauptet worden ist, dass die Bestimmungen
über die Zuständigkeit des Reiches nicht
zur Verfassung gehören, sondern dass sie subjektives
über der Verfassung stehendes Vertragsrecht zwischen
den deutschen Staaten darstellen, so wurde dem mit
Recht entgegengehalten, dass die Kompetenzbestimmungen,
nachdem sie einmal in der Verfassung und nicht
in einem besonderen Vertrage ihre Regelung gefunden
haben, auch zur Verfassung gehören, zumal da ein
triftiger Grund und durchschlagende Beweise, dass diese
Bestimmungen nicht zur Verfassung gehören sollen,
nicht beigebracht werden können; auch in den vereinigten
Staaten von Nordamerika und in der schweizerischen
Eidgenossenschaft gehören die Bestimmungen
über die Kompetenzverteilung zur Verfassung.
Wenn endlich behauptet wurde, nach Art. 2 der
Bundesverfassung stehe dem Bunde die Gesetzgebung
nur nach Massgabe dieser Verfassung zu, ein Gesetz,
das die Zuständigkeit des Reiches erweitere, ergehe
aber nicht nach Massgabe dieser Verfassung, so wurde
übersehen, dass auch Art. 78, der bestimmt, dass Veränderungen
der Verfassung im Wege der Bundesgesetzgebung
erfolgen, zur Verfassung gehört.
Während schon im verfassungsberatenden Reichstage
*) die Bundeskommissare und die Mehrzahl der
diese Frage besprechenden Abgeordneten dem Gesamtstaate
das Recht der Zuständigkeitserweiterung vindizirten,
haben bei Gründung des Reiches die verbündeten
*) Vgl. die Reden der Bundeskommissare Bismarck — sten,
Ber. S. 139 — Hofmann (Hessen) -- S. 319 —, der Abgeordneten
Miquel -- S. 313, 316, 317 --, Wagener — S. 318 -- u. a.