Full text : Sagenbuch des Königreichs Sachsen

Teil  3.  Was  zeichnet  den  preußisch-deutschen  Beamten  aus?

Amtes  zur  Amtspflicht.  Während  sich  aus  der  Dienstpflicht  nur  die

Verpflichtung  ergiebt,  zur  Uebernahme  eines  Amtes  bereit  zu  sein,
erkennen  wir  in  der  Amtspflicht  die  Verbindlichkeit  zu  wirklicher
Dienstleistung.“

Quelle:  Neumann,  Der  rechtliche  Charakter  des  Staatsdienstes  in  Preussen,  1897,  S.  32.

Amtspflicht.

„Jeder  Staatsdiener  muss  seine  ihm  übertragenen  Amtsfunktionen
sorgsam  und  gewissenhaft  im  Interesse  des  Staates  ausüben.  Mit
grösstem  Fleisse  und  genauester  Aufmerksamkeit  hat  er  sein  Amt
zu  verwalten.  Zunächst  sind  seine  Berufspflichten  in  besonders
erteilten  Instruktionen  näher  bestimmt.  In  deren  Ermangelung
hat  er  aus  der  Natur  und  dem  Wesen  des  Amtes  seine  Thätigkeit
für  den  Staat  aufzuwenden.  Infolge  dessen  darf  er  auch  nicht
eigenmächtig  einen  Dritten  mit  seinem  Amte  beauftragen.“

Quelle:  Neumann,  Der  rechtliche  Charakter  des  Staatsdienstes  in  Preussen,  1897,  S.  33.

Treuepflicht.

„Ausser  der  Amtspflicht  hat  der  Beamte  noch  eine  besondere  Treuepflicht
  zu  erfüllen.  Der  Staatsdiener  hat  nicht  allein  die  Amtsfunktionen,
  welche  ihm  übertragen  sind,  seiner  Instruktion  gemäss
auszuführen,  sondern  er  ist  auch  verpflichtet,  alles  zu  thun,  was
Treue  gegen  den  König  und  Liebe  zum  Staate  von  ihm  fordern
kann.  Nach  seinem  eigenen  Ermessen  muss  er  alles  unterlassen,  was
seinem  Herrn  zum  Schaden  gereichen  kann,  und  alles  thun,  was
dem  König  und  dem  Staate  Vorteil  verschafft.  Da  allerdings  diese
von  jedem  Beamten  vorausgesetzte  Handlungsweise  sich  nicht

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