Teil 3. Was zeichnet den preußisch-deutschen Beamten aus?
Amtes zur Amtspflicht. Während sich aus der Dienstpflicht nur die
Verpflichtung ergiebt, zur Uebernahme eines Amtes bereit zu sein,
erkennen wir in der Amtspflicht die Verbindlichkeit zu wirklicher
Dienstleistung.“
Quelle: Neumann, Der rechtliche Charakter des Staatsdienstes in Preussen, 1897, S. 32.
Amtspflicht.
„Jeder Staatsdiener muss seine ihm übertragenen Amtsfunktionen
sorgsam und gewissenhaft im Interesse des Staates ausüben. Mit
grösstem Fleisse und genauester Aufmerksamkeit hat er sein Amt
zu verwalten. Zunächst sind seine Berufspflichten in besonders
erteilten Instruktionen näher bestimmt. In deren Ermangelung
hat er aus der Natur und dem Wesen des Amtes seine Thätigkeit
für den Staat aufzuwenden. Infolge dessen darf er auch nicht
eigenmächtig einen Dritten mit seinem Amte beauftragen.“
Quelle: Neumann, Der rechtliche Charakter des Staatsdienstes in Preussen, 1897, S. 33.
Treuepflicht.
„Ausser der Amtspflicht hat der Beamte noch eine besondere Treuepflicht
zu erfüllen. Der Staatsdiener hat nicht allein die Amtsfunktionen,
welche ihm übertragen sind, seiner Instruktion gemäss
auszuführen, sondern er ist auch verpflichtet, alles zu thun, was
Treue gegen den König und Liebe zum Staate von ihm fordern
kann. Nach seinem eigenen Ermessen muss er alles unterlassen, was
seinem Herrn zum Schaden gereichen kann, und alles thun, was
dem König und dem Staate Vorteil verschafft. Da allerdings diese
von jedem Beamten vorausgesetzte Handlungsweise sich nicht
39