Full text : Das Deutsche Reich in gesundheitlicher und demographischer Beziehung.

268  VIII.  D.  Besondere  Schutzbestimmungen  für  Kinder  etc.

beiterstatistik!)  eingehende  Erhebungen  über  die  Dauer  der  Arbeitszeit  in  diesen
Betriebsarten  stattgefunden  hatten.

D.  Besondere  Schutzbestimmungen  für  Kinder,  jugendliche
Arbeiter  und  Arbeiterinnen.

Schutzbestimmungen  für  die  in  Fabriken  beschäftigten  Kinder,  jugendlichen
Arbeiter  beiderlei  Geschlechts  sowie  für  die  erwachsenen  Arbeiterinnen  bezüglich
der  Gefahren,  die  aus  der  Länge  der  Arbeitszeit  entstehen  können,  enthalten
die  88  ı35  bis  1393  in  Titel  VII  GO  unter  IV.

Hinsichtlich  der  jugendlichen  Arbeiter  unterscheidet  die  Gewerbeordnung  zwei
Gruppen,  und  zwar  solche  unter  14  Jahren  —  Kinder  —  und  junge  Leute  zwischen
14  und  ı6  Jahren.  .  .  .

Nach  8  135  dürfen  Kinder  unter  ı3  Jahren  in  Fabriken  nicht  beschäftigt
  werden;  Kinder  über  ı3  Jahre  dürfen  in  Fabriken  nur  beschäftigt  werden,
wenn  sie  nicht  mehr  zum  Besuche  der  Volksschule  verpflichtet  sind.  Die  Beschäftigung
  von  Kindern  unter  ı4  Jahren  darf  die  Dauer  von  sechs  Stunden  täglich
nicht  überschreiten.  Junge  Leute  zwischen  '14  ‘und  ı6  Jahren  dürfen  in  Fabriken
nicht  länger  als  zehn  Stunden  täglich  beschäftigt  werden.

Nach  $  136  dürfen  die  Arbeitsstunden  der  jugendlichen  Arbeiter  nicht  vor
51/),  Uhr  morgens  beginnen  und  nicht  über  81/,  Uhr  abends  dauern.  Zwischen  den
Arbeitsstunden  müssen  an  jedem  Arbeitstage  regelmässige  Pausen  gewährt
werden.  Für  jugendliche  Arbeiter,  welche  nur  sechs  Stunden  täglich  beschäftigt
werden,  muss  die  Pause  mindestens  eine  halbe  Stunde  betragen;  den  übrigen  jugendlichen
  Arbeitern  muss  mindestens  mittags  eine  einstündige,  sowie  vormittags
  wie  nachmittags  je  eine  halbstündige  Pause  gewährt  werden.  Eine
Vor-  und  Nachmittagspause  braucht  nicht  gewährt  zu  werden,  sofern  die  jugendlichen
  Arbeiter  täglich  nicht  länger  als  acht  Stunden  beschäftigt  werden,  und  die
Dauer  ihrer  durch  eine  Pause  nicht  unterbrochenen  Arbeitszeit  am  Vor-  und  Nachmittage
  je  vier  Stunden  nicht  übersteigt.  Die  bezeichnete  Vorschrift  bestimmt  ferner,
  dass  den  jugendlichen  Arbeitern  während  der  Pause  eine  Beschäftigung  in  dem
Fabrikbetriebe  nicht  gestattet  werden  darf;  auch  ist  der  Aufenthalt  in  den  Arbeitsräumen
  nur  dann  erlaubt,  wenn  der  Betrieb  ruht,  wenn  der  Aufenthalt  im  Freien
nicht  tunlich  ist,  und  andere  geeignete  Aufenthaltsräume  ohne  unverhältnismässige
  Schwierigkeiten  nicht  beschafft  werden  können.  An  Sonn-  und  Festtagen
sowie  an  Stunden  für  den  geistlichen  Unterricht  ‘dürfen  jugendliche  Arbeiter  ebenfalls
  nicht  beschäftigt  werden.

Nach  8  137  dürfen  Arbeiterinnen  in  Fabriken  nicht  in  der  Nachtzeit
  von  81/,  Uhr  abends  bis  51/,  Uhr  morgens  und  am  Sonnabend  sowie  an
Vorabenden  der  Festtage  nicht  nach  51/,  Uhr  nachmittags  beschäftigt  werden.  Die
Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  über  16  Jahre  darf  die  Dauer  von  elf  Stunden
täglich,  an  Vorabenden  der  Sonn-  und  Festtage  von  zehn  Stunden  nicht  überschreiten.
  Zwischen  den  Arbeitsstunden  muss  den  Arbeiterinnen  eine  mindestens
einstündige  Mittagspause  gewährt  werden.  Arbeiterinnen  über  16  Jahre,
welche  ein  Hauswesen  zu  besorgen  haben,  sind  auf  ihren  Antrag  eine  halbe  Stunde
vor  der  Mittagspause  zu  entlassen,  sofern  diese  nicht  mindestens  ein  und  eine
halbe  Stunde  beträgt.  Wöchnerinnen  dürfen  während  vier  Wochen  nach
Ihrer  Niederkunft  überhaupt  nicht  und  während  der  folgenden.  zwei  Wochen  nur
beschäftigt  werden,  wenn  das  Zeugnis  eines  approbierten  Arzte's  dies  für  zulässig
  erklärt.

Meldepflicht,  betr.  Beschäftigung  jugendlicher  Arbeiterinnen.
  Um  den  Aufsichtsbehörden  darüber  Kenntnis  zu  verschaffen,  in  welchen  Fabriken
  Kinder,  jugendliche  Arbeiter  oder  Arbeiterinnen  beschäftigt  werden,  bestimmt

ı)  vgl.  8.  6.