268 VIII. D. Besondere Schutzbestimmungen für Kinder etc.
beiterstatistik!) eingehende Erhebungen über die Dauer der Arbeitszeit in diesen
Betriebsarten stattgefunden hatten.
D. Besondere Schutzbestimmungen für Kinder, jugendliche
Arbeiter und Arbeiterinnen.
Schutzbestimmungen für die in Fabriken beschäftigten Kinder, jugendlichen
Arbeiter beiderlei Geschlechts sowie für die erwachsenen Arbeiterinnen bezüglich
der Gefahren, die aus der Länge der Arbeitszeit entstehen können, enthalten
die 88 ı35 bis 1393 in Titel VII GO unter IV.
Hinsichtlich der jugendlichen Arbeiter unterscheidet die Gewerbeordnung zwei
Gruppen, und zwar solche unter 14 Jahren — Kinder — und junge Leute zwischen
14 und ı6 Jahren. . . .
Nach 8 135 dürfen Kinder unter ı3 Jahren in Fabriken nicht beschäftigt
werden; Kinder über ı3 Jahre dürfen in Fabriken nur beschäftigt werden,
wenn sie nicht mehr zum Besuche der Volksschule verpflichtet sind. Die Beschäftigung
von Kindern unter ı4 Jahren darf die Dauer von sechs Stunden täglich
nicht überschreiten. Junge Leute zwischen '14 ‘und ı6 Jahren dürfen in Fabriken
nicht länger als zehn Stunden täglich beschäftigt werden.
Nach $ 136 dürfen die Arbeitsstunden der jugendlichen Arbeiter nicht vor
51/), Uhr morgens beginnen und nicht über 81/, Uhr abends dauern. Zwischen den
Arbeitsstunden müssen an jedem Arbeitstage regelmässige Pausen gewährt
werden. Für jugendliche Arbeiter, welche nur sechs Stunden täglich beschäftigt
werden, muss die Pause mindestens eine halbe Stunde betragen; den übrigen jugendlichen
Arbeitern muss mindestens mittags eine einstündige, sowie vormittags
wie nachmittags je eine halbstündige Pause gewährt werden. Eine
Vor- und Nachmittagspause braucht nicht gewährt zu werden, sofern die jugendlichen
Arbeiter täglich nicht länger als acht Stunden beschäftigt werden, und die
Dauer ihrer durch eine Pause nicht unterbrochenen Arbeitszeit am Vor- und Nachmittage
je vier Stunden nicht übersteigt. Die bezeichnete Vorschrift bestimmt ferner,
dass den jugendlichen Arbeitern während der Pause eine Beschäftigung in dem
Fabrikbetriebe nicht gestattet werden darf; auch ist der Aufenthalt in den Arbeitsräumen
nur dann erlaubt, wenn der Betrieb ruht, wenn der Aufenthalt im Freien
nicht tunlich ist, und andere geeignete Aufenthaltsräume ohne unverhältnismässige
Schwierigkeiten nicht beschafft werden können. An Sonn- und Festtagen
sowie an Stunden für den geistlichen Unterricht ‘dürfen jugendliche Arbeiter ebenfalls
nicht beschäftigt werden.
Nach 8 137 dürfen Arbeiterinnen in Fabriken nicht in der Nachtzeit
von 81/, Uhr abends bis 51/, Uhr morgens und am Sonnabend sowie an
Vorabenden der Festtage nicht nach 51/, Uhr nachmittags beschäftigt werden. Die
Beschäftigung von Arbeiterinnen über 16 Jahre darf die Dauer von elf Stunden
täglich, an Vorabenden der Sonn- und Festtage von zehn Stunden nicht überschreiten.
Zwischen den Arbeitsstunden muss den Arbeiterinnen eine mindestens
einstündige Mittagspause gewährt werden. Arbeiterinnen über 16 Jahre,
welche ein Hauswesen zu besorgen haben, sind auf ihren Antrag eine halbe Stunde
vor der Mittagspause zu entlassen, sofern diese nicht mindestens ein und eine
halbe Stunde beträgt. Wöchnerinnen dürfen während vier Wochen nach
Ihrer Niederkunft überhaupt nicht und während der folgenden. zwei Wochen nur
beschäftigt werden, wenn das Zeugnis eines approbierten Arzte's dies für zulässig
erklärt.
Meldepflicht, betr. Beschäftigung jugendlicher Arbeiterinnen.
Um den Aufsichtsbehörden darüber Kenntnis zu verschaffen, in welchen Fabriken
Kinder, jugendliche Arbeiter oder Arbeiterinnen beschäftigt werden, bestimmt
ı) vgl. 8. 6.