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Uebereinkunft
wegen
Erhebung einer Abgabe von Salz.
Vom 8. Mai 1867.
Die Regierungen von Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Hessen,
die bei dem Thüringischen Zoll- und Handelsvereine betheiligten Staaten, Braun-
schweig und Oldenburg, von dem Wunsche geleitet, die Beschränkungen, denen
der Verkehr mit Salz im Gebiete des Deutschen Zoll- und Handelsvereins zur
Zeit noch unterliegt, zu beseitigen, haben zu diesem Zwecke Verhandlungen eröffnen
lassen, wozu als Bevollmächtigte ernannt haben:
Seine Majestät der König von Preußen:
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Finanzrath Friedrich Wilhelm
Alexander Scheele und
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Regierungsrath Heinrich Albert
Eduard Moser,
Seine Majestät der König von Bayern:
Allerhöchstihren Ober-Zollrath Georg Ludwig Carl Gerbig,
Seine Majestät der König von Sachsen:
Allerhöchstihren Geheimen Finanzrath Julius Hans v. Thümmel,
Seine Majestät der König von Württemberg:
Allerhöchstihren Finanzrath Karl Viktor Riecke;
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden:
Allerhöchstihren Ministerialrath Eugen Regenauer;
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei
Rhein:
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Steuerrath Ludwig Wilhelm
Ewald;
die bei dem Thüringischen Zoll- und Handelsvereine betheiligten Souveraine,
nämlich außer Seiner Majestät dem Könige von Preußen:
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen-
Weimar-Eisenach,
Bundes-Gesetzbl. 1867. 9 Seine