Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

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Uebereinkunft 
wegen 
Erhebung einer Abgabe von Salz. 
Vom 8. Mai 1867. 
  
Die Regierungen von Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Hessen, 
die bei dem Thüringischen Zoll- und Handelsvereine betheiligten Staaten, Braun- 
schweig und Oldenburg, von dem Wunsche geleitet, die Beschränkungen, denen 
der Verkehr mit Salz im Gebiete des Deutschen Zoll- und Handelsvereins zur 
Zeit noch unterliegt, zu beseitigen, haben zu diesem Zwecke Verhandlungen eröffnen 
lassen, wozu als Bevollmächtigte ernannt haben: 
Seine Majestät der König von Preußen: 
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Finanzrath Friedrich Wilhelm 
Alexander Scheele und  
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Regierungsrath Heinrich Albert 
Eduard Moser, 
Seine Majestät der König von Bayern: 
Allerhöchstihren Ober-Zollrath Georg Ludwig Carl Gerbig, 
Seine Majestät der König von Sachsen: 
Allerhöchstihren Geheimen Finanzrath Julius Hans v. Thümmel, 
Seine Majestät der König von Württemberg: 
Allerhöchstihren Finanzrath Karl Viktor Riecke; 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden: 
Allerhöchstihren Ministerialrath Eugen Regenauer; 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei 
Rhein: 
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Steuerrath Ludwig Wilhelm 
Ewald; 
die bei dem Thüringischen Zoll- und Handelsvereine betheiligten Souveraine, 
nämlich außer Seiner Majestät dem Könige von Preußen: 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen- 
Weimar-Eisenach, 
Bundes-Gesetzbl. 1867. 9 Seine
	        
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